Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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schuldigten,  der  zur  Zeit  der  That  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
hatte,  der  Erlaß  eines  Strafbefehls  nicht  zu  beantragen  ist,  sich  auch  auf  Forstdiebstahlssachen
  bezieht  und  demgemäß  der  Erledigung  dieser  Sachen  durch  amtsrichterlichen
  Strafbefehl  in  Ansehung  der  bezeichneten  jugendlichen  Beschuldigten  entgegensteht.
  In  dieser  Beziehung  bemerke  ich  Folgendes:

In  8  27  des  Forstdiebstahlsgesetzes  ist  dem  Amtsanwalt  die  Erhebung  der
öffentlichen  Klage  durch  Antrag  auf  Erlaß  eines  richterlichen  Strafbefehls  allgemein
vorgeschrieben.  Auf  Grund  dieser  Vorschrift  ist  in  Artikel  87  der  Geschäftsanweisung
für  die  Amtsanwälte  der  Antrag  auf  Erlaß  eines  richterlichen  Strafbefehls  für  alle
anderen,  als  die  in  Artikel  86  aufgeführten  Fälle  von  Forstdiebstahlssachen  angeordnet
  worden.  Von  der  Bestimmung  des  §  87  werden  die  Fälle,  in  denen  es
sich  um  unter  achtzehn  Jahre  alte  Beschuldigte  handelt,  mit  umfaßt.  Der  angeführte
§  59  darf  nicht  hierher  bezogen  werden,  da  er  lediglich  das  den  allgemeinen  Regeln
unterworfene  Verfahren  des  Amtsanwalts  betrifft,  während  das  Verfahren  des
letzteren  nach  dem  Forstdiebstahlsgesetze  in  No.  XI.  litt.  F.  der  Anweisung,  zu
welchem  Abschnitt  der  angeführte  §  87  gehört,  eine  selbstständige  Regelung  erfahren
hat.  Auch  gegen  jugendliche  Beschuldigte  ist  also  nach  Artikel  87  zu  verfahren.

Ueberdies  entspricht  der  für  die  Vorschrift  des  Artikels  59  a.  a.  O.  in  diesem
Artikel  angegebene  Grund,  daß  der  Richter  sich  nach  dem  in  der  Hauptverhandlung
gewonnenen  Eindruck  darüber  schlüssig  machen  müsse,  ob  der  Angeklagte  bei  Begehung
  der  strafbaren  Handlung  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche
Einsicht  besessen  habe,  nicht  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Rechtsprechung  und  Gesetzgebung.
  Denn  das  Reichsgericht  hat  in  dem  Urtheil  vom  21.  November  1893
(Entsch.  Bd.  24  S.  411)  ausgesprochen,  daß  die  Feststellung  der  zur  Erkenntniß  der
Strafbarkeit  erforderlichen  Einsicht  auch  beim  Nichterscheinen  des  Angeklagten  in  der
Hauptverhandlung  durch  alle  zulässigen  Beweismittel  erfolgen  könne.  Ferner  hat
das  Gesetz  vom  23.  April  1883  (G.-S.  S.  65)  in  §  17)  polizeiliche  Strafverfügungen
auch  gegen  Jugendliche  zugelassen.  Ein  rechtliches  Bedenken  steht  hiernach  der  Entscheidung
  über  die  Schuld  jugendlicher  Forstfrevler  im  Wege  des  richterlichen  Strafbefehls
  nicht  entgegen.

Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  der  Amtsrichter  auf  Grund  freien  richterlichen
Ermessens  in  ihm  ungeeignet  scheinenden  Fällen,  insbesondere  wenn  Bedenken  hinsichtlich
  der  zur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit  erforderlichen  Einsicht  bestehen,  gemäß
8  448  Abs.  2  St.-P.-O.#)  den  Erlaß  des  Strafbefehls  abzulehnen  und  die  Sache
zur  Hauptverhandlung  zu  bringen  hat.  Das  Vorhandensein  der  erwähnten  Einsicht
wird  bei  der  Natur  der  Forstdiebstahlssachen  in  den  meisten  Fällen  an  sich  wahr-*)

  §  1  des  Gesetzes  vom  23.  April  1883  betr.  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen
Uebertretungen  lautet:

Wer  die  Polizeiverwaltung  in  einem  bestimmten  Bezirke  auszuüben  hat,  ist  befugt,
wegen  der  in  diesem  Bezirke  verübten,  in  seinen  Verwaltungsbereich  fallenden  Uebertretungen
  die  Strafe  durch  Verfügungen  festzusetzen,  sowie  eine  etwa  verwirkte  Einziehung
zu  verhängen.  Die  polizeiliche  Strafverfügung  ist  auch  gegen  Beschuldigte  im  Alter  von
12  bis  18  Jahren  zuläsiiss.

**)  9  448  Abs.  2  St.-P.-O.  lautet:

Findet  der  Amtsrichter  Bedenken,  die  Strafe  ohne  Hauptverhandlung  festzusetzen,
so  ist  die  Sache  zur  Hauptverhandlung  zu  bringen.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Amtsrichter
eine  andere,  als  die  beantragte  Strafe  festsetzen  will  und  die  Staatsanwaltschaft  bei
ihrem  Antrage  beharrt.