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schuldigten, der zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hatte, der Erlaß eines Strafbefehls nicht zu beantragen ist, sich auch auf Forstdiebstahlssachen
bezieht und demgemäß der Erledigung dieser Sachen durch amtsrichterlichen
Strafbefehl in Ansehung der bezeichneten jugendlichen Beschuldigten entgegensteht.
In dieser Beziehung bemerke ich Folgendes:
In 8 27 des Forstdiebstahlsgesetzes ist dem Amtsanwalt die Erhebung der
öffentlichen Klage durch Antrag auf Erlaß eines richterlichen Strafbefehls allgemein
vorgeschrieben. Auf Grund dieser Vorschrift ist in Artikel 87 der Geschäftsanweisung
für die Amtsanwälte der Antrag auf Erlaß eines richterlichen Strafbefehls für alle
anderen, als die in Artikel 86 aufgeführten Fälle von Forstdiebstahlssachen angeordnet
worden. Von der Bestimmung des § 87 werden die Fälle, in denen es
sich um unter achtzehn Jahre alte Beschuldigte handelt, mit umfaßt. Der angeführte
§ 59 darf nicht hierher bezogen werden, da er lediglich das den allgemeinen Regeln
unterworfene Verfahren des Amtsanwalts betrifft, während das Verfahren des
letzteren nach dem Forstdiebstahlsgesetze in No. XI. litt. F. der Anweisung, zu
welchem Abschnitt der angeführte § 87 gehört, eine selbstständige Regelung erfahren
hat. Auch gegen jugendliche Beschuldigte ist also nach Artikel 87 zu verfahren.
Ueberdies entspricht der für die Vorschrift des Artikels 59 a. a. O. in diesem
Artikel angegebene Grund, daß der Richter sich nach dem in der Hauptverhandlung
gewonnenen Eindruck darüber schlüssig machen müsse, ob der Angeklagte bei Begehung
der strafbaren Handlung die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche
Einsicht besessen habe, nicht dem gegenwärtigen Stande der Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Denn das Reichsgericht hat in dem Urtheil vom 21. November 1893
(Entsch. Bd. 24 S. 411) ausgesprochen, daß die Feststellung der zur Erkenntniß der
Strafbarkeit erforderlichen Einsicht auch beim Nichterscheinen des Angeklagten in der
Hauptverhandlung durch alle zulässigen Beweismittel erfolgen könne. Ferner hat
das Gesetz vom 23. April 1883 (G.-S. S. 65) in § 17) polizeiliche Strafverfügungen
auch gegen Jugendliche zugelassen. Ein rechtliches Bedenken steht hiernach der Entscheidung
über die Schuld jugendlicher Forstfrevler im Wege des richterlichen Strafbefehls
nicht entgegen.
Von selbst versteht es sich, daß der Amtsrichter auf Grund freien richterlichen
Ermessens in ihm ungeeignet scheinenden Fällen, insbesondere wenn Bedenken hinsichtlich
der zur Erkenntniß der Strafbarkeit erforderlichen Einsicht bestehen, gemäß
8 448 Abs. 2 St.-P.-O.#) den Erlaß des Strafbefehls abzulehnen und die Sache
zur Hauptverhandlung zu bringen hat. Das Vorhandensein der erwähnten Einsicht
wird bei der Natur der Forstdiebstahlssachen in den meisten Fällen an sich wahr-*)
§ 1 des Gesetzes vom 23. April 1883 betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen
Uebertretungen lautet:
Wer die Polizeiverwaltung in einem bestimmten Bezirke auszuüben hat, ist befugt,
wegen der in diesem Bezirke verübten, in seinen Verwaltungsbereich fallenden Uebertretungen
die Strafe durch Verfügungen festzusetzen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung
zu verhängen. Die polizeiliche Strafverfügung ist auch gegen Beschuldigte im Alter von
12 bis 18 Jahren zuläsiiss.
**) 9 448 Abs. 2 St.-P.-O. lautet:
Findet der Amtsrichter Bedenken, die Strafe ohne Hauptverhandlung festzusetzen,
so ist die Sache zur Hauptverhandlung zu bringen. Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter
eine andere, als die beantragte Strafe festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei
ihrem Antrage beharrt.