Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Achter Band. (8)

vom  5.  November  1912.  (Art.  3.)  15

Kriegszeiten  gewisse  mit  dem  Heere  in  Verbindung  stehende
Personen  (§§  155—158  MStGB.)    unter  das  Militärstrafrecht.

Während  nun  das  für  Kriegszeiten  geltende  Militärstrafrecht
  verschärfte  Strafbestimmungen  gegenüber  dem  für
Friedenszeiten  anwendbaren  Militärstrafrechte  enthält,  bestehen
  doch  in  zwei  Punkten  wesentliche  Milderungen  gegenüber
  dem  für  den  Ausnahmezustand  des  §  4  EGRStGB.    verschärften
  bürgerlichen  Strafrechte.

1.  Nach  § 57  MStGB.    wird  der  im  Felde  begangene  Landesverrat
  als  Kriegsverrat  bestraft  und  zwar  mit  dem  Tode,
wenn  er  unter  den  erschwerenden  Umständen  des  §  58  MStGB.
verübt  wird.  In  allen  übrigen  Fällen  tritt  Zuchthausstrafe
ein.  Infolgedessen  ist  die  Strafe  der  Personen  des  Soldatenstandes
  —  soweit  sich  der  Tatbestand  des  §  58  MStGB.  nicht
mit  demjenigen  der  §§  88,  90  RStGB.  deckt  —  mäßiger  als
wie  bei  den  mit  dem  Heere  nicht  in  Verbindung  stehenden
Personen,  bei  denen  nach  §  4  EGRStGB.  Todesstrafe  eintreten
muß,  wenn  auf  Zuchthaus  erkannt  werden  kann.

2.  Dieser  Besserstellung  der  Personen  des  Soldatenstandes
reiht  sich  noch  eine  weitere  an  und  zwar  bei  Anwendung  des
5s1  RStGB.  Nach  §  56  MStGB.    finden  auf  eine  Person  des
Soldatenstandes,  welche  sich  eines  Hochverrats  oder  eines
Landesverrats  schuldig  macht,  die  Vorschriften  der  §§  80—93
RStGB.    Anwendung.  Das  heißt  also,  daß  von  Personen  des
Soldatenstandes  verübte  strafbare  Handlungen  des  Hochverrats
oder  des  Landesverrats  mit  den  Strafen  geahndet  werden,
die  in  diesen  Gesetzesbestimmungen  als  zulässig  erklärt  worden
sind.  Nun  läßt  § 81  RStGB.    die  Bestrafung  mit  lebenslänglichem
  Zuchthaus  zu.  Nach  §  4  EGRStGB.  müßte  nach  Erklärung
  des  Kriegszustandes  an  Stelle  des  lebenslänglichen  Zuchthauses
  auf  Todesstrafe  erkannt  werden..  Da  aber  §  56  MStGB.
dieser  Bestimmung  keiner  Erwähnung  tub,  so  kann  sie  bei
Personen  des  Soldatenstandes  nicht  zur  Anwendung  kommen.

Uebergehend  zu  Bayern,  so  kann  es  keinem  Zweifel
unterliegen,  daß,  wenn  in  Bayern  der  Kriegszustand  nach
dem  KG.  erklärt  worden  ist,  auch  in  den  von  dieser  Maßnahme
  betroffenen  Gebieten  die  Wirkung  des  § 9  MStGB.
eintritt,  da  §  9  Nr.  2  a.  a.  D.  allgemein  von  dem  nach  Vorschrift
  der  Gesetze  erklärten  Kriegszustande  spricht.  Daß  das