vom 5. November 1912. (Art. 3.) 15
Kriegszeiten gewisse mit dem Heere in Verbindung stehende
Personen (§§ 155—158 MStGB.) unter das Militärstrafrecht.
Während nun das für Kriegszeiten geltende Militärstrafrecht
verschärfte Strafbestimmungen gegenüber dem für
Friedenszeiten anwendbaren Militärstrafrechte enthält, bestehen
doch in zwei Punkten wesentliche Milderungen gegenüber
dem für den Ausnahmezustand des § 4 EGRStGB. verschärften
bürgerlichen Strafrechte.
1. Nach § 57 MStGB. wird der im Felde begangene Landesverrat
als Kriegsverrat bestraft und zwar mit dem Tode,
wenn er unter den erschwerenden Umständen des § 58 MStGB.
verübt wird. In allen übrigen Fällen tritt Zuchthausstrafe
ein. Infolgedessen ist die Strafe der Personen des Soldatenstandes
— soweit sich der Tatbestand des § 58 MStGB. nicht
mit demjenigen der §§ 88, 90 RStGB. deckt — mäßiger als
wie bei den mit dem Heere nicht in Verbindung stehenden
Personen, bei denen nach § 4 EGRStGB. Todesstrafe eintreten
muß, wenn auf Zuchthaus erkannt werden kann.
2. Dieser Besserstellung der Personen des Soldatenstandes
reiht sich noch eine weitere an und zwar bei Anwendung des
5s1 RStGB. Nach § 56 MStGB. finden auf eine Person des
Soldatenstandes, welche sich eines Hochverrats oder eines
Landesverrats schuldig macht, die Vorschriften der §§ 80—93
RStGB. Anwendung. Das heißt also, daß von Personen des
Soldatenstandes verübte strafbare Handlungen des Hochverrats
oder des Landesverrats mit den Strafen geahndet werden,
die in diesen Gesetzesbestimmungen als zulässig erklärt worden
sind. Nun läßt § 81 RStGB. die Bestrafung mit lebenslänglichem
Zuchthaus zu. Nach § 4 EGRStGB. müßte nach Erklärung
des Kriegszustandes an Stelle des lebenslänglichen Zuchthauses
auf Todesstrafe erkannt werden.. Da aber § 56 MStGB.
dieser Bestimmung keiner Erwähnung tub, so kann sie bei
Personen des Soldatenstandes nicht zur Anwendung kommen.
Uebergehend zu Bayern, so kann es keinem Zweifel
unterliegen, daß, wenn in Bayern der Kriegszustand nach
dem KG. erklärt worden ist, auch in den von dieser Maßnahme
betroffenen Gebieten die Wirkung des § 9 MStGB.
eintritt, da § 9 Nr. 2 a. a. D. allgemein von dem nach Vorschrift
der Gesetze erklärten Kriegszustande spricht. Daß das