Schuld
8
337,
339
345
358
1635
1654
1098
1813
121
Gläubigers des anderen Teiles, ohne
die Sch. zu übernehmen, so ist im
Zweifel nicht anzunehmen, daß der
Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben
soll, die Befriedigung von
ihm zu fordern.
338 Anrechnung der Draufgabe auf
die von dem Geber geschuldete Leistung
s. Vertrag — Vertrag.
Besteht eine geschuldete Leistung in
einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung
der Vertragsstrafe mit der
Zuwiderhandlung ein. 342, 343.
s. Schuldner — Vertrag.
Hat sich der eine Teil den Rücktritt
vom Vertrage für den Fall vorbehalten,
daß der andere Teil seine
Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet
dieser die Zulässigkeit des erklärten
Rücktritts, weil er erfüllt habe,
so hat er die Erfüllung zu beweisen,
sofern nicht die geschuldete Leistung
in einem Unterlassen besteht.
Verwandtschaft.
Sorge für die Person eines Kindes
nach der Ebescheidung:
1. wenn ein Ehegatte
schuldig erklärt ist;
2. wenn beide Ehegatten für schuldig
erklärt sind. 1637 s. Kind —
Verwandtschaft.
s. Güterrecht — Güterrecht 1386.
Vorkaufsrecht s. Kauf 509.
Vormundschaft.
Annahme einer dem Mündel geschuldeten
Leistung durch den Vormund
s. Vormundschaft — Vormundschaft.
Willenserklärung.
Die Anfechtung einer irrtümlich abgegebenen
oder unrichtig übermittelten
Willenserklärung muß in den Fällen
der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes
Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem
der Anfechtungsberechtigte von
allein für
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8
2301
656
518
Schuldanerkenntnis
dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt
hat.
Schuldanerkenntnis.
Erbvertag.
Auf ein Schenkungsversprechen, welches
unter der Bedingung erteilt wird,
daß der Beschenkte den Schenker überlebt,
finden die Vorschriften über
Verfügungen von Todeswegen Anwendung.
Das Gleiche gilt für ein
schenkweise unter dieser Bedingung
erteiltes Schuldversprechen oder Sch.
der in den §§ 780, 781 bezeichneten
Art.
Vollzieht der Schenker die Schenkung
durch Leistung des zugewendeten
Gegenstandes, so finden die Vorschriften
über Schenkungen unter
Lebenden Anwendung.
Mäklervertrag.
Durch das Versprechen eines Lohnes
für den Nachweis der Gelegenheit
zur Eingehung einer Ehe oder für
die Vermittelung des Zustandekommens
einer Ehe wird eine Verbindlichkeit
nicht begründet. Das auf Grund
des Versprechens Geleistete kann nicht
deshalb zurückgefordert werden, weil
eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese Vorschriften gelten auch für
eine Vereinbarung, durch die der andere
Teil zum Zwecke der Erfüllung
des Versprechens dem Mäkler gegenüber
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere
für ein Sch.
Schenkung.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch
den eine Leistung schenkweise versprochen
wird, ist die gerichtliche oder
notarielle Beurkundung des Versprechens
erforderlich. Das Gleiche
gilt, wenn ein Schuldversprechen oder
ein Sch. der in den 8§ 780, 781
bezeichneten Art schenkweise erteilt