Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Schuld

8

337,

339

345
358

1635

1654
1098

1813

121

Gläubigers  des  anderen  Teiles,  ohne
die  Sch.  zu  übernehmen,  so  ist  im
Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  der
Gläubiger  unmittelbar  das  Recht  erwerben
  soll,  die  Befriedigung  von
ihm  zu  fordern.

338  Anrechnung  der  Draufgabe  auf
die  von  dem  Geber  geschuldete  Leistung
s.  Vertrag  —  Vertrag.

Besteht  eine  geschuldete  Leistung  in
einem  Unterlassen,  so  tritt  die  Verwirkung
  der  Vertragsstrafe  mit  der
Zuwiderhandlung  ein.  342,  343.

s.  Schuldner  —  Vertrag.

Hat  sich  der  eine  Teil  den  Rücktritt
vom  Vertrage  für  den  Fall  vorbehalten,
  daß  der  andere  Teil  seine
Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,  und  bestreitet
  dieser  die  Zulässigkeit  des  erklärten
  Rücktritts,  weil  er  erfüllt  habe,
so  hat  er  die  Erfüllung  zu  beweisen,
sofern  nicht  die  geschuldete  Leistung
in  einem  Unterlassen  besteht.

Verwandtschaft.
Sorge  für  die  Person  eines  Kindes
nach  der  Ebescheidung:
1.  wenn  ein  Ehegatte
schuldig  erklärt  ist;
2.  wenn  beide  Ehegatten  für  schuldig
erklärt  sind.  1637  s.  Kind  —
Verwandtschaft.
s.  Güterrecht  —  Güterrecht  1386.
Vorkaufsrecht  s.  Kauf  509.

Vormundschaft.
Annahme  einer  dem  Mündel  geschuldeten
  Leistung  durch  den  Vormund
  s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.


Willenserklärung.
Die  Anfechtung  einer  irrtümlich  abgegebenen
  oder  unrichtig  übermittelten
Willenserklärung  muß  in  den  Fällen
der  §§  119,  120  ohne  schuldhaftes
Zögern  (unverzüglich)  erfolgen,  nachdem
  der  Anfechtungsberechtigte  von

allein  für

946

 

8

2301

656

518

Schuldanerkenntnis

dem  Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt
  hat.

Schuldanerkenntnis.

Erbvertag.

Auf  ein  Schenkungsversprechen,  welches
  unter  der  Bedingung  erteilt  wird,
daß  der  Beschenkte  den  Schenker  überlebt,
  finden  die  Vorschriften  über
Verfügungen  von  Todeswegen  Anwendung.
  Das  Gleiche  gilt  für  ein
schenkweise  unter  dieser  Bedingung
erteiltes  Schuldversprechen  oder  Sch.
der  in  den  §§  780,  781  bezeichneten
Art.

Vollzieht  der  Schenker  die  Schenkung
  durch  Leistung  des  zugewendeten
Gegenstandes,  so  finden  die  Vorschriften
  über  Schenkungen  unter
Lebenden  Anwendung.

Mäklervertrag.
Durch  das  Versprechen  eines  Lohnes
für  den  Nachweis  der  Gelegenheit
zur  Eingehung  einer  Ehe  oder  für
die  Vermittelung  des  Zustandekommens
einer  Ehe  wird  eine  Verbindlichkeit
nicht  begründet.  Das  auf  Grund
des  Versprechens  Geleistete  kann  nicht
deshalb  zurückgefordert  werden,  weil
eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
eine  Vereinbarung,  durch  die  der  andere
  Teil  zum  Zwecke  der  Erfüllung
des  Versprechens  dem  Mäkler  gegenüber
  eine  Verbindlichkeit  eingeht,  insbesondere
  für  ein  Sch.

Schenkung.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch
den  eine  Leistung  schenkweise  versprochen
  wird,  ist  die  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung  des  Versprechens
  erforderlich.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  ein  Schuldversprechen  oder
ein  Sch.  der  in  den  8§  780,  781
bezeichneten  Art  schenkweise  erteilt