Inhäsiobeschwerde — Instanzentlassung. 79
Inhäsivbeschwerde: zur Beurtheilung der durch Nemonstration
hervorgerufenen. XXIX, 209.
Injurien: Statutenkollision bri brieflichen Injunien.
XXI, 331. Der Thatbestand der Injurie wird durch den
Rücktritt von sinen. Chegelöbnisse nicht schon an sich begründet.
XXVI, 248. Wegen der an dem Erblasser
nach dessen Tode verübten Injurie stcht den Erben auch
ohne Verwandtschaft mit demselben ein Klagerecht zu
(Ba#er. Recht.) XXVII, 223. Animus injariandi bei
anderem Hauptzwecke der Handlung. XXII, 176. Angabe
der Zeit bei Injurienklagen. XX, 415. Entkräftung
der Injurienklage durch Deklaration (Ehrenerklärung)
auf dieselbe nach gemeinem Rechte. XXI, 221.
XIXIVI, 63. Desgleichen nach bayerischem Rechte. 4XIV#,
95 (Berichtigung hiezu S. 128). XXV, 223. Einrede
vorgängiger Anreizung (Bayer. Recht). XXIV, 48.
Einrede der Wahrheit gegen die Injurienklage. Voraussetzung
ihrer Erheblichkeit. XXII, 203. Verhältnißmäßige
Kompensation wechselseitiger Injurien. XXII, 374. Einrede
der Kompensation gegenüber von Injurien, insbesondere
bei mittelbaren. XXIII, 15. Verjährung der Injurienklage.
XXIII, 80. Wenn aus einer Neolinjurie
dstimatorisch geklagr wird, so gehört die Sache auch dann
vor den Einzelurichter, wenn der Kläter nebstdem noch
ein Schmerzensgeld im Betrage über 150 fl. forden. XXV,
422. Kompetenz bezüglich der Iniusee nach dem
Gerichtsverfassungsgesetze von 1861. XXVIII, 257. Beseitigung
aerftüssiger Eide in Injuriensachen von Amtswegen.
XXIV, 156. — Ueber strafrechtliche Fragen,
s. unter Eeren nnd.
Innung: deren nangeinde Sachlegitimation in Gewerbsstreltigkeiten.
XXII,
Insänuation an S und kirchlichen Foiertagen.
XII,
Jastuetionemanb near dessen ausdeöckliche Aufstellung.
XII, 400. Hastung der Insinuationsmandatare und
der als folcheauftrclmdandvokitenfurUthkcüusmsn
XXVII, 403.
Instanz: Ueber die Kompetenz der höheren Instanz zu
Provisorien. XXVIII, 224. Desgleichen chinsichtlich eines
bei derselben neu erhobenen Anspruches auf Kautionsbe-=stellung.
XXVIII, 383. Berufung zur dritten Justanz
in Handelssachen, welche den Stadt= und Landgerichten zugewiesen
sind. XXVII, 369. Keine dritte Instanz in
Hypochekenamtssachen. XKXVI,
Instanzentlassung: Können die —* Goerelben durch
Rehabilitation getilgt werden? XXVI. 4