Nr. 11. 1916. 57
8 16.
bl Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu
zahlen.
Soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt sind, wird für sie kein Preis ge-
zahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen.
Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt find, wird der Übernahmepreis
unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der
Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach An-
hörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt.
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des
Höchstpreises der Durchschnittspreis, der in der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Ja-
nuar 1915 an dem maßgebenden Marktorte gezahlt ist. Ist ein Durchschnittspreis nicht
zu ermitteln, so sind die tatsächlich gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen.
*lo17.
Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist
hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungs-
behörde endgültig festgesetzt wird.
§ 18.
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese
von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, soweit sie nicht
vor dem 1. Februar 1915 zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
§ 19.
über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet
endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 20.
Wer der Verpflichtung des § 17, enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
IV. Sondervorschriften für unausgedroschenes Getreide.
g 21.
Bei unausgedroschenem Getreide erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung
auch auf den Halm. v
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird erst
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