Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 11. 1916. 57 
8 16. 
bl Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu 
zahlen. 
Soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt sind, wird für sie kein Preis ge- 
zahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen. 
Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt find, wird der Übernahmepreis 
unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der 
Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach An- 
hörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. 
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des 
Höchstpreises der Durchschnittspreis, der in der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Ja- 
nuar 1915 an dem maßgebenden Marktorte gezahlt ist. Ist ein Durchschnittspreis nicht 
zu ermitteln, so sind die tatsächlich gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen. 
*lo17. 
Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist 
hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungs- 
behörde endgültig festgesetzt wird. 
§ 18. 
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese 
von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, soweit sie nicht 
vor dem 1. Februar 1915 zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. 
§ 19. 
über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet 
endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
§ 20. 
Wer der Verpflichtung des § 17, enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
IV. Sondervorschriften für unausgedroschenes Getreide. 
g 21. 
Bei unausgedroschenem Getreide erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung 
auch auf den Halm. v 
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird erst 
144
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.