280 Vertrag mit Baden und Hessen.
gen der Jollvereinsverträge nur mit drei Vierteln Majorität oder gegen vierzehn
Stimmen des Bundesrathes abgeändert werden können, oder mit einfacher
Majorität. Da scheint mir nothwendig, daß wir wenigstens die leitenden
Grundsätze erfahren, wann der Artikel 78 und wann der Artikel 7
maßgebend sein soll. Lieber wäre mir freilich, wenn die Verfassung diejenigen
Vorschrifteu aufzählte, welche unter den Schutz des Artikel 78 gestellt
werden; denn mit einem sehr schweren Hinderniß haben die Abänderungen
solcher Vorschriften zu kämpfen. Ich fürchte aber, daß eine Aufzählung
nicht mehr möglich ist. Doch die Vertragsschließer müssen darüber wenigstens
klar gewesen sein, nach welchen Grundsätzen eine bestimmte Vorschrift unter
die Klausel des Artikel 78 fallen soll; und da ich annehmen muß, daß die
Herren Redaktoren sich dies zum Bewußtsein gebracht haben, so wünsche ich
eine authentische Interpretation hierüber.
Präsident des Bundeskanzler-Amts, Staatsminister Delbrück“): Der
Herr Vorredner geht mit Recht davon aus, daß er die Gesammtheit derjenigen
Verabredungen, welche hier bezeichnet sind als der Zollvereinsvertrag
am 8. Juli 1867, für sehr umfangreich hält. Es ist diese Gesammtheit
von Verabredungen zum Theil administrativer Natur, zum Theil legislativer
Natur, und zum Theil verfassungsmäßiger Natur. Ich glaube mit
dem Inhalt dieser verschiedenen Verabredungen ziemlich genau bekannt zu
sein, — meine frühere Stellung hat mich dazu geführt; — ich würde aber
glauben, daß ich selbst, wenn ich nun nach diesen Gesichtspunkten den Inhalt
dieser Verabredungen gruppiren sollte, lediglich nach meiner persönlichen
Auffassung, dazu doch mehrere Tage ununterbrochenen Studiums
brauchen würde. Ich glaube, daß alsdann eine Verständigung unter den
betheiligten Regierungen, ob diese von mir entworfene Subsumption richtig
sei oder nicht, einen noch viel größeren Zeitraum erfordern würde und
namentlich dazu führen könnte, eine Menge von Fragen diskutabel zu
machen, die von der Art sind, daß sie eigentlich nur dadurch zu Fragen
werden, wenn man darauf gestoßen wird, sie als solche zu behandeln. Bei
der Redaktion des Artikels ist man davon ausgegangen, daß eine Erschöpfung
der Materie, also eben eine solche Klassifikation der einzelnen Bestimmungen
in der That mit den größesten Schwierigkeiten verbunden sei, mit Schwierigkeiten,
die mit dem davon zu erwartenden Nutzen kaum im Verhältniß
stehen würden. Wenn hier Artikel 78 mit in Bezug genommer ist,
so hat das darin seinen Grund, daß in der That in den Zollvereinsverträgen
Bestimmungen enthalten sind, welche sich ihrer ganzen Natur nach,
und wenn man sie betrachtet vom Standpunkte der Bundesverfassung aus,
unzweifelhaft als solche darstellen, die nicht im Wege der einfachen Gesetzgebung
werden abgeändert werden können. Um nur ein Beispiel anzu-*)
St. B. S. 126 r. u.