Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

280  Vertrag  mit  Baden  und  Hessen.

gen  der  Jollvereinsverträge  nur  mit  drei  Vierteln  Majorität  oder  gegen  vierzehn
  Stimmen  des  Bundesrathes  abgeändert  werden  können,  oder  mit  einfacher
  Majorität.  Da  scheint  mir  nothwendig,  daß  wir  wenigstens  die  leitenden
  Grundsätze  erfahren,  wann  der  Artikel  78  und  wann  der  Artikel  7
maßgebend  sein  soll.  Lieber  wäre  mir  freilich,  wenn  die  Verfassung  diejenigen
  Vorschrifteu  aufzählte,  welche  unter  den  Schutz  des  Artikel  78  gestellt
werden;  denn  mit  einem  sehr  schweren  Hinderniß  haben  die  Abänderungen
solcher  Vorschriften  zu  kämpfen.  Ich  fürchte  aber,  daß  eine  Aufzählung
nicht  mehr  möglich  ist.  Doch  die  Vertragsschließer  müssen  darüber  wenigstens
klar  gewesen  sein,  nach  welchen  Grundsätzen  eine  bestimmte  Vorschrift  unter
die  Klausel  des  Artikel  78  fallen  soll;  und  da  ich  annehmen  muß,  daß  die
Herren  Redaktoren  sich  dies  zum  Bewußtsein  gebracht  haben,  so  wünsche  ich
eine  authentische  Interpretation  hierüber.

Präsident  des  Bundeskanzler-Amts,  Staatsminister  Delbrück“):  Der
Herr  Vorredner  geht  mit  Recht  davon  aus,  daß  er  die  Gesammtheit  derjenigen
  Verabredungen,  welche  hier  bezeichnet  sind  als  der  Zollvereinsvertrag
  am  8.  Juli  1867,  für  sehr  umfangreich  hält.  Es  ist  diese  Gesammtheit
  von  Verabredungen  zum  Theil  administrativer  Natur,  zum  Theil  legislativer
  Natur,  und  zum  Theil  verfassungsmäßiger  Natur.  Ich  glaube  mit
dem  Inhalt  dieser  verschiedenen  Verabredungen  ziemlich  genau  bekannt  zu
sein,  —  meine  frühere  Stellung  hat  mich  dazu  geführt;  —  ich  würde  aber
glauben,  daß  ich  selbst,  wenn  ich  nun  nach  diesen  Gesichtspunkten  den  Inhalt
  dieser  Verabredungen  gruppiren  sollte,  lediglich  nach  meiner  persönlichen
  Auffassung,  dazu  doch  mehrere  Tage  ununterbrochenen  Studiums
brauchen  würde.  Ich  glaube,  daß  alsdann  eine  Verständigung  unter  den
betheiligten  Regierungen,  ob  diese  von  mir  entworfene  Subsumption  richtig
sei  oder  nicht,  einen  noch  viel  größeren  Zeitraum  erfordern  würde  und
namentlich  dazu  führen  könnte,  eine  Menge  von  Fragen  diskutabel  zu
machen,  die  von  der  Art  sind,  daß  sie  eigentlich  nur  dadurch  zu  Fragen
werden,  wenn  man  darauf  gestoßen  wird,  sie  als  solche  zu  behandeln.  Bei
der  Redaktion  des  Artikels  ist  man  davon  ausgegangen,  daß  eine  Erschöpfung
der  Materie,  also  eben  eine  solche  Klassifikation  der  einzelnen  Bestimmungen
in  der  That  mit  den  größesten  Schwierigkeiten  verbunden  sei,  mit  Schwierigkeiten,
  die  mit  dem  davon  zu  erwartenden  Nutzen  kaum  im  Verhältniß
stehen  würden.  Wenn  hier  Artikel  78  mit  in  Bezug  genommer  ist,
so  hat  das  darin  seinen  Grund,  daß  in  der  That  in  den  Zollvereinsverträgen
  Bestimmungen  enthalten  sind,  welche  sich  ihrer  ganzen  Natur  nach,
und  wenn  man  sie  betrachtet  vom  Standpunkte  der  Bundesverfassung  aus,
unzweifelhaft  als  solche  darstellen,  die  nicht  im  Wege  der  einfachen  Gesetzgebung
  werden  abgeändert  werden  können.  Um  nur  ein  Beispiel  anzu-*)

  St.  B.  S.  126  r.  u.