Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 12. 1915. 67 
Studienzeit angerechnet. Voraussetzung hierfür ist, daß nicht schon eine Anrechnung 
von Militärdienst gemäß § 7 oder § 23 der Prüfungsordnung für Arzte statt- 
gefunden hatte. 
2. Bis zu einer entsprechenden Anderung der Prüfungsordnung wird der Reichs- 
kanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit der zuständigen Landeszentralbehörde die 
Anrechnung des Kriegsdienstes gemäß Ziffer 1 in den vorkommenden Fällen zu 
bewilligen. 
3. Soweit eine Anrechnung von Kriegsdienst auf die vorgeschriebene Studienzeit 
nicht stattgefunden hat, ist es möglich, den Kriegsdienst auf das vorgeschriebene praktische 
Jahr anzurechnen. Die Entscheidung über die Anrechnung erfolgt durch den Reichs- 
kanzler im Einvernehmen mit der zuständigen Landeszentralbehörde. 
Berlin, den 19. Januar 1915. 
—— 
Si 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres.
	        
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