Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 14. 1916. 73 
V. 
Zu einer Anzeige der verbackenen Vorräte nach § 10 der Bundesrats- 
verordnung sind auch die mit Hotels, Gast= und Schankwirtschaften und sonsti- 
gen-Gewerbebetrieben verbundenen Bäckereien verpflichtet. «·" 
VI. 
Die Anzeigen — auch die Anzeigen über Vorräte von weniger als 2 Zent- 
nern — müssen bis zum 5. Februar d. Is. bei der zuständigen Behörde im 
Sinne der Ziffer I eingehen. 
Den Gemeindevorständen liegt es ob, die von ihnen verteilten Anzeige- 
vordrucke rechtzeitig wieder einzusammeln und mit den Orts-(Zählbezirks-listen 
der zuständigen Behörde (Ziffer 1) bis zum 5. Februar d. Is. zugehen zu lassen. 
Im Gebiete der Ritterschaft haben die Ortsobrigkeiten für die Übermitt- 
lung der Anzeigen nebst Orts-(Zählbezirks-zlisten an den Kommissar (Ziffer 1) 
bis zum 5. Februar d. Is. Sorge zu tragen. 
VII. 
Die Ortsobrigkeiten und die Gemeindevorstände können sich bei der Ver- 
teilung und Wiedereinsammlung der Anzeigevordrucke zu ihrer Hilfe besonderer 
Beauftragter — der Zähler — bedienen, diese auch mit der Unterstützung der 
Anzeigepflichtigen bei der Ausfüllung der Vordrucke beauftragen. 
Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der länd- 
lichen Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des 
Gemeindevorstandes als Zähler zu wirken. 
Das mitunterzeichnete Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen- 
heiten, ermächtigt die Ortsobrigkeiten, Schüler der oberen Klassen und Lehrer 
der öffentlichen Schulen als Zähler heranzuziehen, bei landesherrlichen höheren 
Lehranstalten im Einverständnisse mit dem Direktor. 
Die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindevorstände können in Orten, deren 
Einwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht, mehrere Zählbezirke 
einrichten. 
VIII. 
Die Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorstände haben zunächst die Angaben 
der Anzeigepflichtigen auf Vollständigkeil und Richtigkeit zu prüfen, die Anzeigen 
über Vorräte von weniger als 2 Zentnern, welche nicht in die Ortslisten zu 
übertragen, aber von den zuständigen Behörden (Ziffer D sorgfältig aufzubewah-
	        
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