Nr. 14. 1916. 73
V.
Zu einer Anzeige der verbackenen Vorräte nach § 10 der Bundesrats-
verordnung sind auch die mit Hotels, Gast= und Schankwirtschaften und sonsti-
gen-Gewerbebetrieben verbundenen Bäckereien verpflichtet. «·"
VI.
Die Anzeigen — auch die Anzeigen über Vorräte von weniger als 2 Zent-
nern — müssen bis zum 5. Februar d. Is. bei der zuständigen Behörde im
Sinne der Ziffer I eingehen.
Den Gemeindevorständen liegt es ob, die von ihnen verteilten Anzeige-
vordrucke rechtzeitig wieder einzusammeln und mit den Orts-(Zählbezirks-listen
der zuständigen Behörde (Ziffer 1) bis zum 5. Februar d. Is. zugehen zu lassen.
Im Gebiete der Ritterschaft haben die Ortsobrigkeiten für die Übermitt-
lung der Anzeigen nebst Orts-(Zählbezirks-zlisten an den Kommissar (Ziffer 1)
bis zum 5. Februar d. Is. Sorge zu tragen.
VII.
Die Ortsobrigkeiten und die Gemeindevorstände können sich bei der Ver-
teilung und Wiedereinsammlung der Anzeigevordrucke zu ihrer Hilfe besonderer
Beauftragter — der Zähler — bedienen, diese auch mit der Unterstützung der
Anzeigepflichtigen bei der Ausfüllung der Vordrucke beauftragen.
Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der länd-
lichen Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des
Gemeindevorstandes als Zähler zu wirken.
Das mitunterzeichnete Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen-
heiten, ermächtigt die Ortsobrigkeiten, Schüler der oberen Klassen und Lehrer
der öffentlichen Schulen als Zähler heranzuziehen, bei landesherrlichen höheren
Lehranstalten im Einverständnisse mit dem Direktor.
Die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindevorstände können in Orten, deren
Einwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht, mehrere Zählbezirke
einrichten.
VIII.
Die Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorstände haben zunächst die Angaben
der Anzeigepflichtigen auf Vollständigkeil und Richtigkeit zu prüfen, die Anzeigen
über Vorräte von weniger als 2 Zentnern, welche nicht in die Ortslisten zu
übertragen, aber von den zuständigen Behörden (Ziffer D sorgfältig aufzubewah-