Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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händlern  und  den  Besitzern  größerer  Gewerbeanstalten  eine  einmalige,  für  die  Dauer  eines
  Kalenderjahrs  auszustellende  Bescheinigung  für  alle  während  desselben  von  einem
und  demselben  Salzwerk  oder  Salzhändler  stattfindenden  Salzbezüge,  welche  dem  Bestellzettel
  über  die  erste  in  dem  betreffenden  Jahre  stattfindende  Salzbestellung  beizufügen
  ist,  ertheilt  werden.

In  den  Bestellzetteln  ist  der  Name,  der  Wohnort  und  das  Gewerbe  oder  Geschäft
  des  Empfängers,  die  Menge  des  Salzes  und  der  gewerbliche  Zweck,  für  welchen
  dasselbe  dienen  soll,  beziehungsweise  bei  den  Bezügen  der  Salzhändler  die  Art
des  zu  bestellenden  Salzes  (ob  Vieh-,  Düng=  oder  Gewerbesalz)  anzugeben.  Auch
ist  darin  der  Ort  der  Ausstellung  und  die  laufende  Nummer  der  Bescheinigung
über  die  Berechtigung  zum  Salzbezug  (vergl.  Nro.  16  Abf.  2)  ersichtlich  zu  machen.
Die  fraglichen  Bescheinigungen  können  auch  in  die  Bestellzettel  selbst  aufgeuommen
werden.

Der  schriftlichen  Bestellung  und  der  Uebergabe  einer  Bescheinigung  über  die
Berechtigung  zum  Salzbezug  bedarf  es  nicht,  wenn  Landwirthe  denaturirtes  Handelssalz
  für  landwirthschaftliche  Zwecke  unmittelbar  von  Salzwerken  oder  von  Salzhändlern
  zur  eigenen  Verwendung  beziehen  wollen.

16)  Die  Steuerbehörden  haben  über  die  von  ihnen  nach  Nro.  15  ausgestellten  Bescheinigungen
  Verzeichnisse  in  Jahresabschnitten  zu  führen,  aus  welchen  in  Beziehung
auf  jede  ertheilte  Bescheinigung  der  Tag  der  Ausstellung,  der  Name,  das  Gewerbe
und  der  Wohnort  des  Empfängers  und  des  Versenders  des  Salzes  zu  entnehmen  sind.

Die  einzelnen  Bescheinigungen  werden  in  den  gedachten  Verzeichnissen  unter
fortlaufenden  auf  den  Bescheinigungen  anzumerkenden  Nummern  eingetragen.

17)  Die  Salzwerksbesitzer  und  Salzhändler  dürfen  denaturirtes  Salz  nur  an  solche
Personen  abgeben,  welche  nach  den  oben  erwähnten  gesetzlichen  Bestimmungen,  beziehungsweise
  nach  Nr.  13  und  14  zum  Bezuge  desselben  berechtigt  sind  und  den
Vorschriften  unter  Nr.  15  Genüge  geleistet  haben.

18)  An  Personen,  welche  nach  Art.  11  des  Salzsteuergesetzes  vom  25.  November  1867
den  Anspruch  auf  abgabenfreien  Salzbezug  verloren  haben  und  als  solche  von  der
Steuerbehörde  einem  Salzwerksbesitzer  oder  einem  Salzhändler  speziell  bezeichnet
worden  sind,  darf  derselbe  denaturirtes  Salz  nicht  verabfolgen.