Full text : Blätter für Rechtsanwendung. I. Band. (1)

Begriff  des  Völkerrechts.  7

Insofern  die  Regeln  des  Völkerrechts  nur  durch  Anerkenntniß  oder
Willensübereinstimmung  mehrerer  selbständiger  Staaten  geschaffen  werden
können,  unterscheiden  sich  diese  begriffsmäßig  vom  Staatsrecht  und  Privatrecht.
Das  Völkerrecht  kann  niemals  das  Werk  eines  Staates  sein.  Vermöge  seiner
praktischen  Anwendung,  seiner  thatsächlich  geübten  Herrschaft  innerhalb  des
auswärtigen  Verkehrs  der  Nationen  und  seiner  Uebereinstimmung  mit  ihrem
Wollen  und  Handeln  erscheint  es  keineswegs  als  bloße  Vernunftforderung,
sondern  als  positives  Völkerrecht.

Denn  jede  durch  das  Collectiobewußtsein  irgend  einer  menschlichen
Gesellschaftgruppe  (Familie,  Stamm,  Staat)  dauernd  als  nothwendig  genommene
  und  bethätigte  Regel  des  Verhaltens  der  Gesellschaftsglieder  zu  einander
muß  als  pofitiv  rechtlich  gelten.

Welche  Eigenschaften  der  Zweckmäßigkeit,  Nützlichkeit  oder  Vernünftigkeit
diesen  praktisch  gehandhabten  Normen  zuzusprechen,  ist  daher  für  den  Begriff
ihrer  Positivität  nur  von  untergeordneter  Bedeutung.1)

Wenn  in  der  Definition  des  Stoffes,  mit  welchem  es  die  Völkerrechtswissenschaft
  zu  thun  hat,  mancherlei  Unklarheit  und  Unsicherheit  bisher  vorkam,  so
rührte  dies  daher,  daß  man  entweder  von  vornherein  ein  vermeintliches  Naturoder
  Vernunftrecht  gleichbedeutend  setzte  mit  praktisch  geltenden  Verkehrsnormen
oder  darauf  Bedacht  nahm,  das  positive  Recht  unmittelbar  aus  der  Natur  der
Dinge  abzuleiten,  ohne  die  Vermittlung  eines  von  rechtlichen  Vorstellungen  erhellten
  Collectivbewußtseins  in  Anspruch  zu  nehmen.

Dieser  Weg  führt  jedoch  deswegen  zu  keinem  festen  Ergebniß,  weil  der
jeweilig  nachweisbare  Stand  der  Culturbeziehungen  in  der  Geschichte  keineswegs
  ausschließlich  auf  unabänderliche  Naturgesetze  zurückgeführt  werden  kann.

Es  erscheint  deswegen  sicherer,  von  dem  thatsächlichen  Vorhandensein  bestimmter,
  im  Staatenverkehr  als  rechtsverbindlich  gegen  wärtig  anerkannter,
Regeln  auszugehen  und  von  dieser  Thatsache,  die  durch  gelegentliche  Zuwiderhandlungen
  von  Seiten  einzelner  Staaten  weder  aufgehoben  noch  widerlegt
werden  kann,  dazu  fortzuschreiten,  ihre  Entstehungsgründe,  Rechtfertigungen
und  Ergebnisse  aufzusuchen.

1)  Fehlerhaft  ist  es  deswegen,  in  die  Definition  des  positiven  Bölkerrechts,
wie  die  älteren  Theoretiker  vielfach  thun,  eine  Zweckbestimmung  aufzunehmen.  So
auch  noch  Bello,  principios  de  derecho  internacional.  2.  Aufl.  (1864,  Paris)
p.  11:  El  derecho  internscional  ö  de  las  gentes  es  la  Colleccion  de  las  leyes  6
reglas  generales  de  conducta  que  las  naciones  6  Estados  deben  observar  entre
mi  para  su  seguridad  y  bienestar  comun.

Auch  die  ccolleccions  in  dieser  Begriffsbestimmung  ist  entbehrlich,  obwohl  viele
Schriftsteller  in  ähnlicher  Weise  prozediren.  Daß  die  Völkerrechtsregeln  gesammelt
oder  wissenschaftlich  zu  Einheit  verbunden  werden,  ist  nicht  nothwendig.

F.  v.  Martens  a.  a.  O  S  16  constatirt:  „daß  in  den  Definitionen  des  Bölkerrechts
  Unklarhett  und  Widerspruch  auf  eine  Weise  walten,  daß  sie  beinahe  als  con-Rante
  Eigenthamlichkeiten  des  Bölkerrechts  angesehen  werden  dürsen.  Er  selbst  de-