Begriff des Völkerrechts. 7
Insofern die Regeln des Völkerrechts nur durch Anerkenntniß oder
Willensübereinstimmung mehrerer selbständiger Staaten geschaffen werden
können, unterscheiden sich diese begriffsmäßig vom Staatsrecht und Privatrecht.
Das Völkerrecht kann niemals das Werk eines Staates sein. Vermöge seiner
praktischen Anwendung, seiner thatsächlich geübten Herrschaft innerhalb des
auswärtigen Verkehrs der Nationen und seiner Uebereinstimmung mit ihrem
Wollen und Handeln erscheint es keineswegs als bloße Vernunftforderung,
sondern als positives Völkerrecht.
Denn jede durch das Collectiobewußtsein irgend einer menschlichen
Gesellschaftgruppe (Familie, Stamm, Staat) dauernd als nothwendig genommene
und bethätigte Regel des Verhaltens der Gesellschaftsglieder zu einander
muß als pofitiv rechtlich gelten.
Welche Eigenschaften der Zweckmäßigkeit, Nützlichkeit oder Vernünftigkeit
diesen praktisch gehandhabten Normen zuzusprechen, ist daher für den Begriff
ihrer Positivität nur von untergeordneter Bedeutung.1)
Wenn in der Definition des Stoffes, mit welchem es die Völkerrechtswissenschaft
zu thun hat, mancherlei Unklarheit und Unsicherheit bisher vorkam, so
rührte dies daher, daß man entweder von vornherein ein vermeintliches Naturoder
Vernunftrecht gleichbedeutend setzte mit praktisch geltenden Verkehrsnormen
oder darauf Bedacht nahm, das positive Recht unmittelbar aus der Natur der
Dinge abzuleiten, ohne die Vermittlung eines von rechtlichen Vorstellungen erhellten
Collectivbewußtseins in Anspruch zu nehmen.
Dieser Weg führt jedoch deswegen zu keinem festen Ergebniß, weil der
jeweilig nachweisbare Stand der Culturbeziehungen in der Geschichte keineswegs
ausschließlich auf unabänderliche Naturgesetze zurückgeführt werden kann.
Es erscheint deswegen sicherer, von dem thatsächlichen Vorhandensein bestimmter,
im Staatenverkehr als rechtsverbindlich gegen wärtig anerkannter,
Regeln auszugehen und von dieser Thatsache, die durch gelegentliche Zuwiderhandlungen
von Seiten einzelner Staaten weder aufgehoben noch widerlegt
werden kann, dazu fortzuschreiten, ihre Entstehungsgründe, Rechtfertigungen
und Ergebnisse aufzusuchen.
1) Fehlerhaft ist es deswegen, in die Definition des positiven Bölkerrechts,
wie die älteren Theoretiker vielfach thun, eine Zweckbestimmung aufzunehmen. So
auch noch Bello, principios de derecho internacional. 2. Aufl. (1864, Paris)
p. 11: El derecho internscional ö de las gentes es la Colleccion de las leyes 6
reglas generales de conducta que las naciones 6 Estados deben observar entre
mi para su seguridad y bienestar comun.
Auch die ccolleccions in dieser Begriffsbestimmung ist entbehrlich, obwohl viele
Schriftsteller in ähnlicher Weise prozediren. Daß die Völkerrechtsregeln gesammelt
oder wissenschaftlich zu Einheit verbunden werden, ist nicht nothwendig.
F. v. Martens a. a. O S 16 constatirt: „daß in den Definitionen des Bölkerrechts
Unklarhett und Widerspruch auf eine Weise walten, daß sie beinahe als con-Rante
Eigenthamlichkeiten des Bölkerrechts angesehen werden dürsen. Er selbst de-