(§s. 10—12.) — 44 —
des Bezirks selbständig unter eigener Verantwortung, im Uebrigen
unter Beachtung der bestehenden Dienstvorschriften und nach
den Anordnungen der vorgesetzten militärischen Stellen. Eine
Unterordnung unter die der Zivildirektion vorgesetzte Zentralstelle
findet nicht statt, wie auch letztere sich der unmittelbaren
Einwirkung auf die Verwaltung des Bezirks zu enthalten hat.
Zusammen--legung
der
Strecken ver- 8. 11.
schiedener Zibilverwaltungs
Die im §. 10 vorgeschriebenen Bestimmungen finden
bezirke zu elher sinngemäß Anwendung.
Militär-Eisenbahndirektion.
Aufhebung 8. 12.
de Militär= 1. Die Aufhebung des über Bahnstrecken verfügten
Militärbetriebes (8. 7,4) erfolgt:
a) auf Anordnung des General-Inspekteurs des Etappenund
Eisenbahnwesens, sobald die Rücksicht auf die
Anforderung der Kriegführung und die Leistungsfähigkeit
der Eisenbahnverwaltung dies gestatten;
) wenn die Bahnstrecken durch Veränderung der Uebergangsstationen
(M. Tr. O. 8. 18,7) aus dem Gebiet
der in den Kriegsbetrieb gestellten Eisenbahnen ausscheiden;
c) wenn das Kriegsleistungsgesetz außer Anwendung
kommt.
2. Die Rückgabe der Betriebsleitung an die von der
Eisenbahnverwaltung alsbald zu bezeichnende Stelle oder
Person hat in der kürzesten Frist zu erfolgen.
3. Einrichtungen sowie Ergänzungs= oder Herstellungsbauten,
die für militärische Zwecke auf Kosten der Militärverwaltung
während der militärischen Betriebsleitung einer
deutschen Bahnstrecke ausgeführt worden sind, werden der
Eisenbahnverwaltung ohne Entschädigung mit überlassen, wenn
und insoweit sie bei der vorläufigen Wiederaufnahme des Betriebes
nach vorangegangener Unterbrechung (8. 7,5) von der
Militär-Eisenbahnbehörde angeordnet waren, um den Betrieb
möglich zu machen.