Full text : Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil. (2)

(§s.  10—12.)  —  44  —

des  Bezirks  selbständig  unter  eigener  Verantwortung,  im  Uebrigen
unter  Beachtung  der  bestehenden  Dienstvorschriften  und  nach
den  Anordnungen  der  vorgesetzten  militärischen  Stellen.  Eine
Unterordnung  unter  die  der  Zivildirektion  vorgesetzte  Zentralstelle
  findet  nicht  statt,  wie  auch  letztere  sich  der  unmittelbaren
Einwirkung  auf  die  Verwaltung  des  Bezirks  zu  enthalten  hat.

Zusammen--legung
  der
Strecken  ver-  8.  11.

schiedener  Zibilverwaltungs
  Die  im  §.  10  vorgeschriebenen  Bestimmungen  finden

bezirke  zu  elher  sinngemäß  Anwendung.
Militär-Eisenbahndirektion.


Aufhebung  8.  12.
de  Militär=  1.  Die  Aufhebung  des  über  Bahnstrecken  verfügten
Militärbetriebes  (8.  7,4)  erfolgt:

a)  auf  Anordnung  des  General-Inspekteurs  des  Etappenund
  Eisenbahnwesens,  sobald  die  Rücksicht  auf  die
Anforderung  der  Kriegführung  und  die  Leistungsfähigkeit
  der  Eisenbahnverwaltung  dies  gestatten;

)  wenn  die  Bahnstrecken  durch  Veränderung  der  Uebergangsstationen
  (M.  Tr.  O.  8.  18,7)  aus  dem  Gebiet
der  in  den  Kriegsbetrieb  gestellten  Eisenbahnen  ausscheiden;


c)  wenn  das  Kriegsleistungsgesetz  außer  Anwendung
kommt.

2.  Die  Rückgabe  der  Betriebsleitung  an  die  von  der
Eisenbahnverwaltung  alsbald  zu  bezeichnende  Stelle  oder
Person  hat  in  der  kürzesten  Frist  zu  erfolgen.

3.  Einrichtungen  sowie  Ergänzungs=  oder  Herstellungsbauten,
  die  für  militärische  Zwecke  auf  Kosten  der  Militärverwaltung
  während  der  militärischen  Betriebsleitung  einer
deutschen  Bahnstrecke  ausgeführt  worden  sind,  werden  der
Eisenbahnverwaltung  ohne  Entschädigung  mit  überlassen,  wenn
und  insoweit  sie  bei  der  vorläufigen  Wiederaufnahme  des  Betriebes
  nach  vorangegangener  Unterbrechung  (8.  7,5)  von  der
Militär-Eisenbahnbehörde  angeordnet  waren,  um  den  Betrieb
möglich  zu  machen.