Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

1.  Stück  vom  Jahre  1911.

 

Juhalt:  Nr.  1.  Verordnung,  die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  behufs  Fortführung  der  vollspurigen
Nebenbahn  Markneukirchen-Siebenbrunn  —  Markneukiichen  (Stadt)  bis  nach  Erlbach  betr.  S.  1.  —
Nr.  2.  Verordnung  über  Tanzvergnügungen.  S2.  —  Nr.  3.  Bekanntmachung  einer  Abänderung
der  Prüfungsordnung  für  Apotheker.  S.  6.  —  Nr.  4.  Bekanntmachung,  die  Postordnung  vom  20.  März
1900  betr.  S.  7.  —  Nr  5.  Verordnung  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Tollwut  in  den  sächsischösterreichischen
  Grenzbezirken.  S.  9.  —  Nr.  6.  Verordnung,  die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  für
den  Bau  einer  öffentlichen  Straße  im  Sehmatale  von  Annaberg  nach  Schönfeld  betr.  S.  12.  —  Nr.  7.

Bekanntmachung,  eine  Abänderung  der  Ordnung  der  Pädagogischen  Prüfung  an  der  Universität  Leipzig
vom  6.  Juni  1908  betr.  S.  13.

Nr.  1.  Verordnung,

die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  behufs  Fortführung  der  vollspurigen
Nebenbahn  Markneukirchen-Siebenbrunn  —  Marknenkirchen  (Stadt)  bis
nach  Erlbach  betreffend;

vom  7.  Dezember  1910.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  von  §§  1  und  2  des  Enteignungsgesetzes
  vom  24.  Juni  1902  (G.-u.  V.-Bl.  S.  153)  zur  Fortführung  der
vollspurigen  Nebenbahn  Markneukirchen-Siebenbrunn  —Markneukirchen  (Stadt)  bis
nach  Erlbach  in  Gemäßheit  des  von  den  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern

unter  dem  27.  Oktober  dieses  Jahres  genehmigten  Planes  an  den  sächsischen  Staatsfiskus
  das  Enteignungsrecht  verliehen.

Von  diesem  Rechte  ist  innerhalb  der  in  §  12  Absatz  1  des  Gesetzes  bestimmten
Frist  Gebrauch  zu  machen.

Dresden,  den  7.  Dezember  1910.
Gesamtministerium.

Dr.  v.  Otto.
Knüpfer.

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  24.  Januar  1911.  1