26 Berufung — Berufungsfumme.
ten nicht erscheint. XXXVII, 111. S. a. die folgenden
Artit el. Nichtigkektsbeschwerde. Rechtsmitte
VBerun ugsaumeldung in Strafsachen. Form derselben.
1
Berufungseinlegung: unrichtige Zustellung derselben.
II, 79. Form derselben durch prozeßführende
Mitglieder einer Kirchengemeinde. XXXIX, 37. XXXVIII,
53. Doßgleichen gegen ein im Vollstreckungsverfahren ergangenes
Urtheil. XXXIX, 386. Bevollmächtigung
hiczu. XXXVIII, 181. Form der Verufungseinlegung
im Gerichtsvollzieherakt. XXXVIII,
Berufungsfrist für Klagen auf —rt des Zuschlages
eines Immobile. XXXVII, 377. Berufungsfrist in
Widerspruchsklagen. XXXV II. 191. Anwendung des
Art. 210 Abs. 1 der Proz. Ordn. auf die Berufungsfrist.
XI, 8. Berechnung der Bernfungsfrist, wenn die Urtheilszustellung
anfangs nichtig war, diese Nichtigkeit aber
wieder gehoben wurde. XL, 44.
Berufunggsgericht: Beweisurtheil, wenn die Verhaudlung
und Entscheidung der Sache an dasselbe gebracht
ist. XXXVIII, 394.
Berufun geinstanz: Erhebung neuer Ansprüche in derselben.
XXXVII, 395. Neue Einrede oder Gegenbeweis
in derselben. XXXVIII, 74. Kompensations-Einrede in
derselben. XXXVIII, 120. Kosten derselben. XXXVII,
1 S. a. Berufung g.
Berufungsrecht von Hypothekgläubigern in einem
Rechtsstreite über die Nichtigkeit des Zuschlages des subhastirten
Immobile. XXXVII, 410. Vernfungsrecht
einer Nebenpartei. XXXVII, 220.
Verufungssumme: XIXIIX, 199, 233, 279. Deßgleichen
in Streitigkeiten über ein bleibendes Recht auf
wiederkehrende Leistungen. XXXI, 302. Deßgleichen
bei Eigenthumsübertragung von Immobilien. XXXVII,
411. Einrechnung von Kosten zur Erreichung der Berufungssumme.
XXXVII, 286. XI., 42. Beschränkung
derselben durch den Kläger während der Berufungsfrist.
Befugniß desselben zur Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde.
XXXVIII, 162. Die Berufungssumme in einem Erbschaftsstreite
ist nach dem bestrittenen Betrage der Forderung
und nicht nach dem Ergebnisse der Erbtheilung
zu bestimmen. XXXVIII, 263. Berufungssumme, wenn
das strittige Recht ein bleibendes, nicht auf Lebensdauer
des Berechtigten oder auf einen andern Zeitraum beschränktes
ist. XXXIX, 356. „Berufung summe im Vollstreckungsverfahren.
XXIX, 8