Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XL. (41a)

26  Berufung  —  Berufungsfumme.

ten  nicht  erscheint.  XXXVII,  111.  S.  a.  die  folgenden
  Artit  el.  Nichtigkektsbeschwerde.  Rechtsmitte


VBerun  ugsaumeldung  in  Strafsachen.  Form  derselben.

1
Berufungseinlegung:  unrichtige  Zustellung  derselben.
II,  79.  Form  derselben  durch  prozeßführende
Mitglieder  einer  Kirchengemeinde.  XXXIX,  37.  XXXVIII,
53.  Doßgleichen  gegen  ein  im  Vollstreckungsverfahren  ergangenes
  Urtheil.  XXXIX,  386.  Bevollmächtigung
hiczu.  XXXVIII,  181.  Form  der  Verufungseinlegung
im  Gerichtsvollzieherakt.  XXXVIII,

Berufungsfrist  für  Klagen  auf  —rt  des  Zuschlages
  eines  Immobile.  XXXVII,  377.  Berufungsfrist  in
Widerspruchsklagen.  XXXV  II.  191.  Anwendung  des
Art.  210  Abs.  1  der  Proz.  Ordn.  auf  die  Berufungsfrist.
XI,  8.  Berechnung  der  Bernfungsfrist,  wenn  die  Urtheilszustellung
  anfangs  nichtig  war,  diese  Nichtigkeit  aber
wieder  gehoben  wurde.  XL,  44.

Berufunggsgericht:  Beweisurtheil,  wenn  die  Verhaudlung
  und  Entscheidung  der  Sache  an  dasselbe  gebracht
ist.  XXXVIII,  394.

Berufun  geinstanz:  Erhebung  neuer  Ansprüche  in  derselben.

  XXXVII,  395.  Neue  Einrede  oder  Gegenbeweis
in  derselben.  XXXVIII,  74.  Kompensations-Einrede  in
derselben.  XXXVIII,  120.  Kosten  derselben.  XXXVII,
1  S.  a.  Berufung  g.

Berufungsrecht  von  Hypothekgläubigern  in  einem
Rechtsstreite  über  die  Nichtigkeit  des  Zuschlages  des  subhastirten
  Immobile.  XXXVII,  410.  Vernfungsrecht
einer  Nebenpartei.  XXXVII,  220.

Verufungssumme:  XIXIIX,  199,  233,  279.  Deßgleichen
  in  Streitigkeiten  über  ein  bleibendes  Recht  auf
wiederkehrende  Leistungen.  XXXI,  302.  Deßgleichen
bei  Eigenthumsübertragung  von  Immobilien.  XXXVII,
411.  Einrechnung  von  Kosten  zur  Erreichung  der  Berufungssumme.
  XXXVII,  286.  XI.,  42.  Beschränkung
derselben  durch  den  Kläger  während  der  Berufungsfrist.
Befugniß  desselben  zur  Einlegung  der  Nichtigkeitsbeschwerde.
XXXVIII,  162.  Die  Berufungssumme  in  einem  Erbschaftsstreite
  ist  nach  dem  bestrittenen  Betrage  der  Forderung
  und  nicht  nach  dem  Ergebnisse  der  Erbtheilung
zu  bestimmen.  XXXVIII,  263.  Berufungssumme,  wenn
das  strittige  Recht  ein  bleibendes,  nicht  auf  Lebensdauer
des  Berechtigten  oder  auf  einen  andern  Zeitraum  beschränktes
  ist.  XXXIX,  356.  „Berufung  summe  im  Vollstreckungsverfahren.
  XXIX,  8