64 Vollständige Bezahlung im Sinne des Hyp.-G. S. 64 Abs. 3.
merkungen zum bayer. Landrechte zu §S. II bis VIII
Kap. 1 Th. III Nr. 14 bekunden, und auch die
älteren Lehrbücher des gemeinen deutschen Privat-=rechtes
bestätigen, daß diese Ansicht offenbar auch
in die Bambergische Gesetzgebung übergegangen ist.
Ist hieraus die Folgerung gerechtfertigt, daß
der kritische S. XI auf vorliegenden Fall angewendet
werden müsse, so kann kein Zweifel mehr darüber
bestehen, daß der dort aufgeführte Abs. 3, lautend:
„Wann der Anwärter, dem die Erbfölge nur
„widerruflicher Weise zugestanden, vor dem
„Erbgeber das Zeitliche verlasset, so vererbt
„er solche auch, jedoch nur widerruflicher Weise,
„auf seine eheleiblichen Nachkömmlinge“ —
die Entscheidungsnorm an die Hand zu geben
hat, und daß somit den Klägern das ihnen bestrittene
Transmissionsrecht, nachdem ein Widerruf
nicht erfolgt ist, unter der Voraussetzung, daß
sie, wozu sie sich selbst erboten haben, die widersprochene
Existenz des behaupteten Erbvertrages erweisen,
zuerkannt werden muß, ohne daß es darauf
anzukommen hat, wie die strittige Rechtsfrage nach
dem heutigen Stande der Doktrin des gemeinen
deutschen Privatrechtes beanwortet wird.
OAGE. v. 9. Juni 1855. RNr. 1091 5¾/4.
6. z.
7.
„Vollständige Bezahlung“ im Sinne des Hyp.-G. F. 64 Abs. 3
Vgl. Bd. XXI S. 507 ff.
Daß Hypothekgläubiger gegen den Meistbietenden
das Einlösungsrecht wegen Verlustes der nach
§. 42 und 43 deb Hyp.-G. nicht privilegirten Zinsrückstände,
Verzugszinsen und Progeßkosten nicht
geltendmachen können, ist neuerdings ausgesprochen in
einem OAGE. vom 6. Dezember 1856. RNr. 96 56 1
Red.: E. A. Seuffert. Verl.: Palm # Enke (Adolph Enke)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.