Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

64  Vollständige  Bezahlung  im  Sinne  des  Hyp.-G.  S.  64  Abs.  3.

merkungen  zum  bayer.  Landrechte  zu  §S.  II  bis  VIII
Kap.  1  Th.  III  Nr.  14  bekunden,  und  auch  die
älteren  Lehrbücher  des  gemeinen  deutschen  Privat-=rechtes
  bestätigen,  daß  diese  Ansicht  offenbar  auch
in  die  Bambergische  Gesetzgebung  übergegangen  ist.
Ist  hieraus  die  Folgerung  gerechtfertigt,  daß
der  kritische  S.  XI  auf  vorliegenden  Fall  angewendet
  werden  müsse,  so  kann  kein  Zweifel  mehr  darüber
bestehen,  daß  der  dort  aufgeführte  Abs.  3,  lautend:
„Wann  der  Anwärter,  dem  die  Erbfölge  nur
„widerruflicher  Weise  zugestanden,  vor  dem
„Erbgeber  das  Zeitliche  verlasset,  so  vererbt
„er  solche  auch,  jedoch  nur  widerruflicher  Weise,
„auf  seine  eheleiblichen  Nachkömmlinge“  —
die  Entscheidungsnorm  an  die  Hand  zu  geben
hat,  und  daß  somit  den  Klägern  das  ihnen  bestrittene
  Transmissionsrecht,  nachdem  ein  Widerruf
  nicht  erfolgt  ist,  unter  der  Voraussetzung,  daß
sie,  wozu  sie  sich  selbst  erboten  haben,  die  widersprochene
  Existenz  des  behaupteten  Erbvertrages  erweisen,
  zuerkannt  werden  muß,  ohne  daß  es  darauf
anzukommen  hat,  wie  die  strittige  Rechtsfrage  nach
dem  heutigen  Stande  der  Doktrin  des  gemeinen

deutschen  Privatrechtes  beanwortet  wird.
OAGE.  v.  9.  Juni  1855.  RNr.  1091  5¾/4.

6.  z.
7.

„Vollständige  Bezahlung“  im  Sinne  des  Hyp.-G.  F.  64  Abs.  3
Vgl.  Bd.  XXI  S.  507  ff.

Daß  Hypothekgläubiger  gegen  den  Meistbietenden
  das  Einlösungsrecht  wegen  Verlustes  der  nach
§.  42  und  43  deb  Hyp.-G.  nicht  privilegirten  Zinsrückstände,
  Verzugszinsen  und  Progeßkosten  nicht
geltendmachen  können,  ist  neuerdings  ausgesprochen  in
einem  OAGE.  vom  6.  Dezember  1856.  RNr.  96  56  1

Red.:  E.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  #  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn.