188 Nr. 34. 1915.
) Bekanntmachung vom 1. März 1915, betreffend russische Arbeiter.
Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Kommandierenden Generals
vom 19. v. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die
darin erwähnte Verordnung vom 7. Januar 1915 ist im Anschluß an die
Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 16. Januar 1915 im
Regierungsblatt Nr. 9 veröffentlicht worden.
Die Obrigkeiten und Gemeindevorstände werden angewiesen, diese neue
Bestimmung den Arbeitgebern und den russischen Arbeitern bekannt zu geben.
Schwerin, den 1. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
19. 2. 15.
verkauf von Cisenbahnfahrkarten an russische Frbeiter.
Die Verordnung vom 7. Januar 1915 — IIIb 2289/293 — K. V.Bl. 1915
Nr. 5529 — wird wie folgt ergänzt:
1. Erlaubnisscheine sind für jede Person besonders, gemeinschaftlich höchstens
für eine Familie auszustellen.
2. Die Erlaubnisscheine sind auf der Reise mitzuführen, und zwar so, daß
sie jeder Zeit vorgezeigt werden können.
3. Auf demselben Erlaubnisschein ist nur eine Reise, Hin= und eventuell
Rückfahrt gestattet.
Der stellvertretende kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.