Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

Wann  verstösst  der  Inhalt  einer  Nothverordnung
gegen  die  preussische  Verfassungs-Urkunde?

Von
Av.  ARNDT.

Die  preussische  Verfassungs-  Urkunde  (Art.  63)  giebt  in
Uebereinstimmung  mit  den  meisten  Verfassungsgesetzen  der  deutschen
  Staaten  !)  der  Staatsregierung  das  Recht,  in  dringenden
Fällen  ohne  Mitwirkung  der  Landesvertretung  Anordnungen  mit
Gresetzeskraft  (sog.  Nothverordnungen)  zu  erlassen.  Die  Ausübung
dieses  Rechts  ist  an  bestimmte  Voraussetzungen  und  an  die  Bedingung
  geknüpft,  dass  die  Anordnung  „der  Verfassung  nicht
zuwiderläuft“.  Ueber  den  Sinn  dieser  Bedingung  herrscht  Streit.
Darüber  ist  Einverständniss  vorhanden,  dass  unmittelbar  in  der
Verfassung  getroffene  Vorschriften,  z.  B.  dass  die  Krone  im
Mannesstamme  der  Hohenzollern  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
erblich  ist,  dass  die  Censur  verboten  ist,  durch  Nothverordnung
nicht  abgeändert  werden  können.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Fälle,
in  denen  verfassungsmässig  die  Regelung  „nur  durch  ein  mit
Zustimmung  der  Kammern  zu  erlassendes  Gesetz“  (Art.  65),
oder  „durch  ein  mit  vorheriger  Zustimmung  der  Kammern  erlassenes
  Gesetz“  (Art.  94),  oder  „durch  ein  mit  vorheriger  Zustimmung
  der  Kammern  zu  erlassendes  Gesetz“  (Art.  95)  oder
„auf  dem  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung“  (Art.  107)  vorgeschrieben
  ist  2.  Ob  dagegen  in  denjenigen  Fällen,  wo  die

1)  Sächsische  Verfassung  $  88,  Badische  Verfassung  $  67  u.  s.  w.
2)  Graf  Arnım-Bortzengune  am  21.  März  1851  in  der  Il.  Kammer