Wann verstösst der Inhalt einer Nothverordnung
gegen die preussische Verfassungs-Urkunde?
Von
Av. ARNDT.
Die preussische Verfassungs- Urkunde (Art. 63) giebt in
Uebereinstimmung mit den meisten Verfassungsgesetzen der deutschen
Staaten !) der Staatsregierung das Recht, in dringenden
Fällen ohne Mitwirkung der Landesvertretung Anordnungen mit
Gresetzeskraft (sog. Nothverordnungen) zu erlassen. Die Ausübung
dieses Rechts ist an bestimmte Voraussetzungen und an die Bedingung
geknüpft, dass die Anordnung „der Verfassung nicht
zuwiderläuft“. Ueber den Sinn dieser Bedingung herrscht Streit.
Darüber ist Einverständniss vorhanden, dass unmittelbar in der
Verfassung getroffene Vorschriften, z. B. dass die Krone im
Mannesstamme der Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt
erblich ist, dass die Censur verboten ist, durch Nothverordnung
nicht abgeändert werden können. Das Gleiche gilt für die Fälle,
in denen verfassungsmässig die Regelung „nur durch ein mit
Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz“ (Art. 65),
oder „durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern erlassenes
Gesetz“ (Art. 94), oder „durch ein mit vorheriger Zustimmung
der Kammern zu erlassendes Gesetz“ (Art. 95) oder
„auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung“ (Art. 107) vorgeschrieben
ist 2. Ob dagegen in denjenigen Fällen, wo die
1) Sächsische Verfassung $ 88, Badische Verfassung $ 67 u. s. w.
2) Graf Arnım-Bortzengune am 21. März 1851 in der Il. Kammer