Nr. 49. 1915. 273
2. Der § 21 Abs. 2 erhält nach Einschaltung von „Gewerkschaften“
binter den Worten „eingetragene Genossenschaften“ folgende neue Fassung:
„Die öffentlichen Anstalten, Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, Gewerkschaften
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind verpflichtet, den
Beauftragten des Großherzoglichen Finanzministeriums, welche sich
durch allgemeinen oder besonderen Auftrag als solche ausweisen,
zur Prüfung der richtigen Stempelverwendung die Einsicht ihrer
Akten, Bücher und Schriftstücke zu gestatten, jede erforderliche Aus-
kunft zu erteilen und ihnen einen angemessenen Raum oder Ar-
belseplas zur Erledigung ihrer Obliegenheiten zur Verfügung zu
tellen.“
3. Der § 21 erhält folgenden Zusatz:
„(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungs-
pflichtigen nicht mit zu unterschreibende Aufzeichnung zu machen,
die den Tag der Prüfung, deren Zeitdauer, die aufgekommenen
Erinnerungen und die Berechnung der nachzubringenden Stempel-
beträge enthalten muß. Der Stempelprüfungsbeamte hat der ge-
prüften Stelle mündlich oder schriftlich seine Beanstandungen mit-
zuteilen mit der Aufforderung, sich dazu zu erklären. Erkennt
sie diese sogleich als begründet an und erklärt sich zur Entrichtung
des Stempels und Strafstempels bereit, so sind diese Stempel-
beträge in Gegenwart des Prüfungsbeamten sogleich zu den
stempelpflichtigen Urkunden zu verwenden. Die Erledigung auf-
gekommener Erinnerungen ist in die Aufzeichnung oder in einen
Nachtrag dazu aufzunehmen. Eine Ausfertigung der Aufzeichnung
nebst Nachtrag hat der Prüfungsbeamte alsbald der Landessteuer-
direktion zu übersenden bei Mitteilung der nicht erledigten Be-
anstandungen.“
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 30. März 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.