Nr. 50. 27
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 6. April 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der mit der Bekannt-
machung vom 15. Januar 1912 (Rbl. Nr. 5 von 1912) veröffent-
lichten Vorschriften über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das
Besoldungsdienstalter der aus dem Militäranwärterstande hervorge-
gangenen Beamten. (2) Bekanntmachung, betreffend Obliegenheiten
der in Gemäßheit der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten
Landesherrlichen Kommissare. (3) Bekanntmachung zur Ausführung
der Bundesratsverordnung vom 26. März 1915, betreffend den Aus-
schank und Verkauf von Branntwein und Spiritus. (4) Bekannt-
machung zur Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die
Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 1. April 1915, betreffend Ergänzung der mit der
Bekanntmachung vom 15. Januar 1912 (Rbl. Nr. 5 von 1912) veröffentlichten
Vorschrifsten über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungs-
dienstalter der aus dem Militäranwärterstande hervorgegangenen Beamten.
Mit Allerhöchster Genehmigung und nach Verhandlung mit den Ständen
wird der § 1 der vorbezeichneten Vorschriften durch die folgende Bestimmung
ergänzt:
Werden Unterbeamte aus der Klasse der ehemaligen Militäranwärter
als mittlere Beamte oder Kanzleibeamte angestellt, so findet eine Aurechnung
der Militär= und Marinedienstzeit insoweit statt, als nicht schon die bei der
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