Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

52  RCPrO.  €.  800.  u.  815.

Geſuchsformen  kann  aber  ſelbſiverſtändlich  ein  Ausſc<luß
  anderer  nicht  gelegen  ſein.  E8  iſt  de8halb
auch  nicht  au8ſchlaggebend,  daß  das  Geſeß  in  8.  800
es  unterließ,  in  ähnlicher  Weiſe  wie  bei  8.  642  die
Aufnahme  eine8  Protokolls  für  mündlich  angebrachte
Anträge  als  nicht  erforderlich  zu  bezeichnen.

Die  Folgerung,  daß  8.  800  Abſ.  3  nur  das
geringſte  Maß  der  an  ein  Arreſtgeſuch  geſeßlich  geſtellten
  Anforderungen  aus8drü>Fen  wollte,  verkennt
den  ZweE>  dieſer  Geſeßesſtelle  und  findet  auch  in
ver  Erflärung  der  Motive  (S.  451),  daß  die  Form
des  Arreſigeſuches  mit  NüFſicht  auf  deſſen  Dringlichfeit
  ſo  frei  al8  möglich  geſtaltet  ſei,  ihre  Widerlegung.
  Denn  daß  die  Unterlaſſung  eines  Protofolles
  bei  ſtattgebenden  Arreſtbeſchlüſſen  ohne  Beeinträchtigung
  des  Geſuchözwe>Xes  wohl  möglich
iſt,  dürfte  der  vorſtehenden  Darlegung  zufolge  mit
Grund  nicht  zu  beſtreiten  ſein  *).

Iſt  nun  aber  die  Erlaſſung  von  Arreſt  und
einſtweiliger  Verfügung  auf  bloß  mündlichen  Antrag
hin  als  geſeßlich  vollkommen  zuläſſig  zu  erachten,
  ſo  ſprechen  überdies  für  dieſe  Art  der  Geſchäftsbehandlung
  auch  noc<  einige  praktiſche  Erwägungen.

3  Die  bei  Arreſtſachen  gebotene  Beſchleunigung
würde  ni<t  möglich  ſein,  wenn  der  zur  Abfaſſung
eines  ſchriftlichen  Geſuches  nicht  befähigte  Gläubiger
in  allen  Fällen  genöthigt  wäre,  ſeinen  Antrag  zuerſt
bei  der  (an  größeren  Gerichten  ohnedieß  mit  Aufnahme
  von  Arreſtgeſuchen,  Klagen  und  anderen  Anträgen
  vielfach  beſchäftigten)  Gerichtsſchreiberei,  in

%*)  Bei  dem  das  Arreſtgeſu<ß  abweiſenden  und  dur<  Beſ<werde
  anfechtbaren  Beſchluſſe  iſt  ein  ſchriftliches
Geſuch  zwar  rathſam,  jedoH  auc<  dann  entbehrlich,
wenn  aus  der  Faſſung  des  Beſc<luſſes  der  Inhalt
des  Geſuches  vollſtändig  zu  entnehmen  iſt,