52 RCPrO. €. 800. u. 815.
Geſuchsformen kann aber ſelbſiverſtändlich ein Ausſc<luß
anderer nicht gelegen ſein. E8 iſt de8halb
auch nicht au8ſchlaggebend, daß das Geſeß in 8. 800
es unterließ, in ähnlicher Weiſe wie bei 8. 642 die
Aufnahme eine8 Protokolls für mündlich angebrachte
Anträge als nicht erforderlich zu bezeichnen.
Die Folgerung, daß 8. 800 Abſ. 3 nur das
geringſte Maß der an ein Arreſtgeſuch geſeßlich geſtellten
Anforderungen aus8drü>Fen wollte, verkennt
den ZweE> dieſer Geſeßesſtelle und findet auch in
ver Erflärung der Motive (S. 451), daß die Form
des Arreſigeſuches mit NüFſicht auf deſſen Dringlichfeit
ſo frei al8 möglich geſtaltet ſei, ihre Widerlegung.
Denn daß die Unterlaſſung eines Protofolles
bei ſtattgebenden Arreſtbeſchlüſſen ohne Beeinträchtigung
des Geſuchözwe>Xes wohl möglich
iſt, dürfte der vorſtehenden Darlegung zufolge mit
Grund nicht zu beſtreiten ſein *).
Iſt nun aber die Erlaſſung von Arreſt und
einſtweiliger Verfügung auf bloß mündlichen Antrag
hin als geſeßlich vollkommen zuläſſig zu erachten,
ſo ſprechen überdies für dieſe Art der Geſchäftsbehandlung
auch noc< einige praktiſche Erwägungen.
3 Die bei Arreſtſachen gebotene Beſchleunigung
würde ni<t möglich ſein, wenn der zur Abfaſſung
eines ſchriftlichen Geſuches nicht befähigte Gläubiger
in allen Fällen genöthigt wäre, ſeinen Antrag zuerſt
bei der (an größeren Gerichten ohnedieß mit Aufnahme
von Arreſtgeſuchen, Klagen und anderen Anträgen
vielfach beſchäftigten) Gerichtsſchreiberei, in
%*) Bei dem das Arreſtgeſu<ß abweiſenden und dur< Beſ<werde
anfechtbaren Beſchluſſe iſt ein ſchriftliches
Geſuch zwar rathſam, jedoH auc< dann entbehrlich,
wenn aus der Faſſung des Beſc<luſſes der Inhalt
des Geſuches vollſtändig zu entnehmen iſt,