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um 6 Zoll, und die Grundmauern um 12 Zoll (halb nach außen, halb nach
innen) lärker aufzuführen.
g. 10.
Die mit den Nachbarn gemeinschaftlich aufzuführenden Brand= oder Giebelmauern
sind
a. von gebrannten Ziegeln
im Dache: 12 Zoll im Schild, 18 Zoll im Schaft,
in der Etage: 12 Zoll im Schild, 21 Zoll im Schaft mit
Bogen,
im Erdgeschosse: 12 Zell im Schild, 1 Elle im Schaft mit
Bogen,
». von Bruchskeinen
im Erdgeschoß: 18 Zoll im Schild, 1 Elle 6 Zoll im Schaft mit
Bogen
auszuführen.
F. 11.
Die anzuwendenden Schäfte dürfen jedoch in den Slockwerken nicht unter
1 Elle breit sein und nicht über 6 Ellen auseinanderstehen; in den Dachgiebeln
brauchen sie jedoch nicht über 12 Zoll breit zu sein.
F. 12.
Die Höhe der Stockwerke ilt in der Hauptstraße wenigstens zu 6 Ellen im
bichten, in den Nebenstraßen wenigstens zu 5 Ellen 12 Zoll im Lichten anzunehmen.
g. 13.
Die Anlegung von Stufen vor der Straßenfronte der Gebäude, oder die
Erhöhung des Pflasters oder Weges allda, ist nicht gestattet, sondern es müssen
die Stufen unter der Thürenöffnung vor der Thüre angebracht sein.