Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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um  6  Zoll,  und  die  Grundmauern  um  12  Zoll  (halb  nach  außen,  halb  nach
innen)  lärker  aufzuführen.
g.  10.
Die  mit  den  Nachbarn  gemeinschaftlich  aufzuführenden  Brand=  oder  Giebelmauern
  sind
a.  von  gebrannten  Ziegeln
im  Dache:  12  Zoll  im  Schild,  18  Zoll  im  Schaft,
in  der  Etage:  12  Zoll  im  Schild,  21  Zoll  im  Schaft  mit
Bogen,
im  Erdgeschosse:  12  Zell  im  Schild,  1  Elle  im  Schaft  mit
Bogen,

».  von  Bruchskeinen
im  Erdgeschoß:  18  Zoll  im  Schild,  1  Elle  6  Zoll  im  Schaft  mit
Bogen
auszuführen.

F.  11.

Die  anzuwendenden  Schäfte  dürfen  jedoch  in  den  Slockwerken  nicht  unter
1  Elle  breit  sein  und  nicht  über  6  Ellen  auseinanderstehen;  in  den  Dachgiebeln
brauchen  sie  jedoch  nicht  über  12  Zoll  breit  zu  sein.

F.  12.

Die  Höhe  der  Stockwerke  ilt  in  der  Hauptstraße  wenigstens  zu  6  Ellen  im
bichten,  in  den  Nebenstraßen  wenigstens  zu  5  Ellen  12  Zoll  im  Lichten  anzunehmen.


g.  13.

Die  Anlegung  von  Stufen  vor  der  Straßenfronte  der  Gebäude,  oder  die
Erhöhung  des  Pflasters  oder  Weges  allda,  ist  nicht  gestattet,  sondern  es  müssen
die  Stufen  unter  der  Thürenöffnung  vor  der  Thüre  angebracht  sein.