Full text : Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil. (2)

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2.  Beim  Kriegsbetrieb  entstandene  Betriebsunregelmäßigkeiten
  sollen  soweit  als  möglich  auf  „Uebergangsstationen“
(M.  Tr.  O.  8.  6,2)  ihre  Grenze  und  Ausgleichung  finden
(M.  Tr.  O.  8.  18f6).

3.  Die  Grundlage  für  den  Kriegsbetrieb  bildet  der
Militär-Fahrplan,  der  für  die  volle  Leistungsfähigkeit  der  einzelnen
  Strecken  und  Anschlußbahnen  aufzustellen  ist  (M.  Tr.  O.
§.  24).

4.  Welche  der  im  Militär-Fahrplan  gegebenen  Züge  zu
fahren  sind,  wird  nach  dem  jeweiligen  militärischen  Bedürfniß
und  dem  öffentlichen  Verkehr,  soweit  dieser  zugelassen  ist
(Zif.  6),  geregelt.

Hierbei  ist  anzustreben,  daß  für  bestimmte  Betriebsstrecken
  und  Zeitabschnitte  im  Voraus  ein  regelmaßiger  Betrieb
eingerichtet  werden  kann.

Außer  den  hiernach  planmäßig  verkehrenden  Zügen  sind
Sonderzüge  nur  zu  fahren:

a)  für  den  Dienst  und  die  Sicherheit  der  Eisenbahnen,

b)  auf  Anforderung  eines  Truppenbefehlshabers  bei
„Gefahr  im  Verzuge"  (M.  Tr.  O.  8.  23),

c)  wenn  die  Militärtransporte  ordnungsmäßig  nach
§.  31,10  Tabelle  B.  II  der  M.  Tr.  O.  angemeldet  und
durch  die  zuständigen  Militär-Eisenbahnbehörden  vorbereitet
  sind.

5.  Die  Einlegung  von  Eilzügen  mit  größerer  Fahrgeschwindigkeit
  in  den  Militär-Fahrplan  ist  nur  mit  Genehmigung
  des  Chefs  des  Feld-Eisenbahnwesens  für  besondere
Zwecke  gestattet,  sofern  die  militärische  Benutzung  der  Bahnstrecken
  den  erforderlichen  Spielraum  im  Fahrplan  zur  Verfügung
  läßt.

6.  Unter  Umständen  sind  vom  Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens
  für  bestimmte  Bahnstrecken  oder  Betriebsgebiete  besondere
  Verkehrseinschränkungen  anzuordnen,  um  einer  Ueberlastung
  der  Bahnlinien  und  den  hieraus  sich  ergebenden
Betriebsstörungen  rechtzeitig  vorzubeugen  und  nach  Möglichkeit
sicherzustellen,  daß  die  Eisenbahnen  dem  militärischen  Bedürfniß
  entsprechen.