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2. Beim Kriegsbetrieb entstandene Betriebsunregelmäßigkeiten
sollen soweit als möglich auf „Uebergangsstationen“
(M. Tr. O. 8. 6,2) ihre Grenze und Ausgleichung finden
(M. Tr. O. 8. 18f6).
3. Die Grundlage für den Kriegsbetrieb bildet der
Militär-Fahrplan, der für die volle Leistungsfähigkeit der einzelnen
Strecken und Anschlußbahnen aufzustellen ist (M. Tr. O.
§. 24).
4. Welche der im Militär-Fahrplan gegebenen Züge zu
fahren sind, wird nach dem jeweiligen militärischen Bedürfniß
und dem öffentlichen Verkehr, soweit dieser zugelassen ist
(Zif. 6), geregelt.
Hierbei ist anzustreben, daß für bestimmte Betriebsstrecken
und Zeitabschnitte im Voraus ein regelmaßiger Betrieb
eingerichtet werden kann.
Außer den hiernach planmäßig verkehrenden Zügen sind
Sonderzüge nur zu fahren:
a) für den Dienst und die Sicherheit der Eisenbahnen,
b) auf Anforderung eines Truppenbefehlshabers bei
„Gefahr im Verzuge" (M. Tr. O. 8. 23),
c) wenn die Militärtransporte ordnungsmäßig nach
§. 31,10 Tabelle B. II der M. Tr. O. angemeldet und
durch die zuständigen Militär-Eisenbahnbehörden vorbereitet
sind.
5. Die Einlegung von Eilzügen mit größerer Fahrgeschwindigkeit
in den Militär-Fahrplan ist nur mit Genehmigung
des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens für besondere
Zwecke gestattet, sofern die militärische Benutzung der Bahnstrecken
den erforderlichen Spielraum im Fahrplan zur Verfügung
läßt.
6. Unter Umständen sind vom Chef des Feld-Eisenbahnwesens
für bestimmte Bahnstrecken oder Betriebsgebiete besondere
Verkehrseinschränkungen anzuordnen, um einer Ueberlastung
der Bahnlinien und den hieraus sich ergebenden
Betriebsstörungen rechtzeitig vorzubeugen und nach Möglichkeit
sicherzustellen, daß die Eisenbahnen dem militärischen Bedürfniß
entsprechen.