E. Instruktion,
betreffend
Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisen—
bahnen.
8. 1.
1. Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegs—
schauplatze selbst oder in dessen Nähe haben bezüglich der Ein—
richtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des
Bahnbetriebes den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu
leisten.
Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Anordnungen
ist die Militärbehörde berechtigt, sie auf Kosten der Eisenbahn—
verwaltungen zur Ausführung zu bringen (K. L. G. 8. 31).
2. Welche Eisenbahnen als auf dem Kriegsschauplatz
oder in dessen Nähe liegend anzusehen sind, bestimmt der
Kaiser. Die Art und Weise, in welcher die zuständige Militärbehörde
ihre Anordnungen bezüglich der Einrichtung, Fortführung,
Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebes im
Falle des Zuwiderhandelns, auf Kosten der Eisenbahnverwaltung
zur Ausführung zu bringen hat, bestimmt sich im
einzelnen Falle nach den besonderen Umständen. Erforderlichenfalls
kann die Militärbehörde die Verwaltungsvorstände
der auf dem Kriegsschauplatz oder in dessen Nähe liegenden
Eisenbahnen ihrer auf Einrichtung, Fortführung, Einstellung
und Wiederaufnahme des Bahnbetriebes bezüglichen Funktionen
entheben und diese selbst übernehmen (K. L. G. A. V. 15).
Gesetzliche
Verpflichtungen.