Nr. 81. 451
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 1. Juni 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
22. April 1915 über Reis. (2) Bekanntmachung, betreffend Anderung
der Postordnung. (3) Bekanntmachung, betreffend die gesundheitspolizei-
liche Behandlung der aus Rußland kommenden russisch polnischen
Arbeiter zwecks Verhinderung der Einschleppung ansteckender Krankheiten.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 28. Mai 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 22. April 1915 über Reis.
Auf Grund des § 10 der Bundesratsverordnung über Reis vom 22. April
1915 (REBl. S. 237) wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes
bestimmt:
1. Als Kommunalverbände im Sinne dieser Verordnung sind die
gemäß der Verordnung vom 26. Januar 1915 zur Ausführung der Bundes-
ratsverordnung vom 35. Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit
Brotgetreide und Mehl gebildeten Kommunalverbände anzusehen.
2. Höhere Verwaltungsbehörde ist die durch die angeführte Aus-
führungsverordnung vom 26. Januar 1915 eingesetzte Landesbehörde für
Volksernährung zu Schwerin.
3. Die Verrichtungen der zuständigen Behörde für das im § 4 der
Verordnung vorgesehene Verfahren bei Ubertragung des Eigentums liegen
den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 —
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