Ar. 4. 9
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 11. Januar 1915.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 1.) Steueredikt für das Jahr 1915/16. (Nr. 2.) Verordnung,
betreffend Heranziehung der aus dem Beurlaubtenstande eiuberufenen
und der zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen
Kriegsteilnehmer zu Gemeindesteuern vom Einkommen.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Beförderung unzensierter
schriftlicher Mitteilungen nach dem Auslande. (2) Bekanntmachung,
betreffend das militärischerseits erlassene Verbot des, gewerbsmäßigen
Wahrsagens.
I. Abteilung.
(Nr. 1.) Steueredikt für das Jahr Johannis 1915/16.
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
fügen unter Entbietung Unseres bezw. gunstgnädigsten und gnädigsten Grußes
Unseren Beamten und berechnenden Dienern, denen von der Ritterschaft, auch
Bürgermeistern und Räten in den Städten, sowie sonst allen Unseren Untertanen
und Landeseingesessenen, welche es angeht, hiermit zu wissen:
Nachdem auf dem letzten Landtage zu Malchin Unsere getreuen Stände
zur Erlegung der landesverfassungsmäßigen ordentlichen Kontribution, nämlich
4