Nr. 99. 1916.
8 43.
**-n irte, G. m. b. H. hat die Kleie.
Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G . hat die Kleie nach
den Meisungen ver Reichsfuttermittelstelle an die Kommunalverbände und eine von
der Reichsfuttermittelstelle bestimmte Menge an die von dieser bestimmten gewerblichen
Betriebe abzugeben.
Betriebe abzug §44.
Für die Abgabe der Kleie an die Kommunalverbände sind folgende Grundsätze
maßgebend:
be a) jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als dem in seinem Bezirke
beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils entspricht.
b) von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Verhältnis dez
Ergebnisses der Brotgetreideernte 1915, die andere Hälfte nach dem Ver-
hältnis des Viehstandes auf die Kommunalverbände verteilt;
e) von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunalverband entfällt,
wird die Kleie abgezogen, die beim Ausmahlen des im § 42 Abs. 1 bezeich-
neten Brotgetreides entfällt.
Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle.
g 46.
Die Kommunalverbände haben die ihnen nach 9§ 42, 44 zufallende Kleie in
wirtschaftlich zweckmäßiger Weise abzugeben.
* 46.
NMWed den Vorschriften des § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oder wer höhere als die
festgesetzten Mahllöhne oder Vergütungen (8 40) fordert oder sich gewähren läßt, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
betraft Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 2 zuwider-
handelt.
V. Verbrauchsregelung.
. §l 47.
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirke zu
regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler
vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden als die von
der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge.
Crieß, Graupen, Teigwaren sowie Kinder= und Kraftmehle fallen nicht unter
diese Verbrauchsregelung; die Reichsgetreidestelle kann bestimmen, was als Grieß,
Graupen, Teigwaren, Kinder= und Kraftmehl anzusehen ist.
. ßz 48.
Die Kommunalverbände haben zu diesem Zwecke insbesondere
a) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren
außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung vorbehaltlich der