Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

42. 
13. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
Nr. 106. 1915. 579 
die g#bsn Nostock alsbald nach dem 1. April 1950 von ihrer Entscheidung in Kennt- 
nis setzen. 
Wird die Genehmigung nicht weiter erteilt, so kann die Großherzogliche Regie- 
rung verlangen, daß die Anlagen der A.E.G. entfernt und die Wege wieder ordnungs- 
mäßig hergestellt werden. 
Die Bestimmung der Ziffer 42 findet keine Anwendung auf Leitungen zur Durch- 
führung von außerhalb des Genehmigungsgebietes erzeugtem Strom (Ziffer 39) und 
ur Stromlieferung an Eisenbahnen, die die A.E.G. errichtet hat oder betreibt. Diese 
eitungen bleiben im Besitz der A.E.G. Ihre Unterhaltung, ihre Veränderung und ihr 
Betrieb steht der A.E.G. auch ferner zu; zu ihrer Verstärkung bedarf es aber der beson- 
deren Genehmigung des Ministeriums des Innern. Im Fall der Übernahme (6 22fg.) 
kann die Großherzogliche Regierung die Hergabe solcher Leitungen von der A.E.G. 
nicht verlangen. 
In den letzten 3 Jahren vor Ablauf der Genehmigungszeit bedürfen alle Ande- 
rungen und Erweiterungen der besonderen Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
Während des gleichen Zeitraums kommt die Verpflichtung der A.E.G. zum Ausban 
ihrer Anlagen (Ziffer 14) in Wegfall. " 
F§l 11. 
Genehmigung und Abnahme neuer Strecken. 
Wenn auf Grund der Genehmigung nach Ziffer 32 eine neue Hochspannungsstrecke 
oder Transformatorenstation zum Betriebe fertiggestellt ist, so hat die A.E.G. dem 
Ministerium des Innern hiervon Anzeige zu erstatten und die Abnahme zu beantragen. 
Die Abnahmeprüfung geschieht durch einen vom Ministerium des Innern beauftragten 
Sachverständigen und erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen und polizeilichen Be- 
stimmungen und die Bedingungen dieser Genehmigungsurkunde erfüllt sind. 
Die Inbetriebnahme einer Strecke darf erst erfolgen, wenn etwaige Beanstan- 
dungen bei der Abnahmeprüfung beseitigt sind und die Betriebseröffnung seitens des 
Ministeriums des Innern gestattet ist. Das Ministerium wird die Abnahmeprüfung 
möglichst beschleunigt vornehmen. 
Für den Anschluß von Transformatorenstationen bedarf es einer vorherigen Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern nicht, wenn durch die Zuleitung von der vor- 
handenen Hochspannungsstrecke keine öffentlichen Straßen oder Wege überschritten 
werden. Der erfolgte Anschluß solcher Stationen ist jedoch unter Angabe der Länge der 
Zuleitung zu melden. Das Ministerium des Innern behält sich vor, diese Anlagen 
gelegentlich nachzuprüfen. 
Die Kosten der Abnahmeprüfungen werden von der A.E.G. getragen; für jeden 
Kilometer Hochspannungsstrecke ist der Betrag von -7 4,00 zu zahlen. Wird infolge 
von Beanstandungen eine wiederholte Prüfung notwendig, so werden hierfür dieselben 
Gebühren erhoben. · 
Die Gebühren können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege einge- 
zogen werden. 
Die von der A.E.G. gezahlten Gebühren sind bei einer übernahme der Anlagen 
durch die Regierung dieser in Ansatz zu bringen. 
147“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.