Nr. 5. 1915. 19
8 10.
Weist der Besitzer der Gegenstände nach, daß er sie dem Antragsteller
verkauft hat, so ist das Verfahren nicht fortzusetzen. Anderenfalls werden
die zulässigen Einwendungen auf dem schnellsten Wege und soweit erforderlich
unter Zuziehung eines unbeteiligten Sachverständigen erörtert.
Demnächst wird die Übertragung des Eigentums auf den Antragsteller
angeordnet und eine sofort fällige Abschlagszahlung in Höhe von etwa
des vom Antragsteller als angemessen bezeichneten Preises — § 7 — fest-
gesetzt. Für die Ubermittlung der Anordnung gelten dieselben Vorschriften
wie für die Aufforderung. Die Anordnung wird auch dem Antragsteller
mitgeteilt.
In der Mitteilung der Anordnung wird der Besitzer der Gegenstände
auf die durch § 2 Absatz 3 des Gesetzes begründete Verpflichtung zur Ver-
wahrung der Gegenstände hingewiesen. Bei der Festsetzung der Frist wird
auf das von dem Antragsteller verfolgte öffentliche Interesse und auf die
Hindernisse, die sich einer raschen Abwicklung seiner Geschäfte in der Regel
entgegenstellen werden, ausreichend Rücksicht genommen.
Eine Vergütung für die Verwahrung wird festgesetzt, wenn dem bis-
herigen Besitzer durch die Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht nachweisbar
besondere Unkosten erwachsen.
§ 11.
Bezieht sich der Antrag auf ungedroschenes Getreide, so erstrecken sich
die Wirkungen der Aufforderung — §8§ 8, 9 — auch auf den Halm, bis
das Getreide ausgedroschen ist. Die Anordnung wird nach Erörterung von
Einwendungen erlassen, ohne daß es darauf ankommt, ob das Getreide aus-
gedroschen ist. Das Eigentum an dem Getreide geht auf den Antragsteller
nicht schon mit der Zustellung der Anordnung, sondern erst dann über, sobald
das Getreide ausgedroschen ist. Die Abschlagszahlung — § 10 Absatz 2 —
wird auch in solchen Fällen bei Erlaß der Anordnung festgesetzt; ihre Fällig-
keit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Ausdreschen tatsächlich
beendet ist. Bezieht sich die Anordnung auf große Mengen von unge-
droschenem Getreide, so wird die Abschlagszahlung derart zerlegt, daß ihre
Teile fällig werden, sobald mindestens 15 Tonnen ausgedroschen sind.
Bei der Bestimmung der Frist, binnen welcher das Getreide von dem
von der Anordnung Betroffenen ausgedroschen werden soll, werden die wirt-
schaftlichen Verhältnisse des von der Anordnung Betroffenen und das Interesse