Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 5. 1915. 19 
8 10. 
Weist der Besitzer der Gegenstände nach, daß er sie dem Antragsteller 
verkauft hat, so ist das Verfahren nicht fortzusetzen. Anderenfalls werden 
die zulässigen Einwendungen auf dem schnellsten Wege und soweit erforderlich 
unter Zuziehung eines unbeteiligten Sachverständigen erörtert. 
Demnächst wird die Übertragung des Eigentums auf den Antragsteller 
angeordnet und eine sofort fällige Abschlagszahlung in Höhe von etwa 
des vom Antragsteller als angemessen bezeichneten Preises — § 7 — fest- 
gesetzt. Für die Ubermittlung der Anordnung gelten dieselben Vorschriften 
wie für die Aufforderung. Die Anordnung wird auch dem Antragsteller 
mitgeteilt. 
In der Mitteilung der Anordnung wird der Besitzer der Gegenstände 
auf die durch § 2 Absatz 3 des Gesetzes begründete Verpflichtung zur Ver- 
wahrung der Gegenstände hingewiesen. Bei der Festsetzung der Frist wird 
auf das von dem Antragsteller verfolgte öffentliche Interesse und auf die 
Hindernisse, die sich einer raschen Abwicklung seiner Geschäfte in der Regel 
entgegenstellen werden, ausreichend Rücksicht genommen. 
Eine Vergütung für die Verwahrung wird festgesetzt, wenn dem bis- 
herigen Besitzer durch die Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht nachweisbar 
besondere Unkosten erwachsen. 
§ 11. 
Bezieht sich der Antrag auf ungedroschenes Getreide, so erstrecken sich 
die Wirkungen der Aufforderung — §8§ 8, 9 — auch auf den Halm, bis 
das Getreide ausgedroschen ist. Die Anordnung wird nach Erörterung von 
Einwendungen erlassen, ohne daß es darauf ankommt, ob das Getreide aus- 
gedroschen ist. Das Eigentum an dem Getreide geht auf den Antragsteller 
nicht schon mit der Zustellung der Anordnung, sondern erst dann über, sobald 
das Getreide ausgedroschen ist. Die Abschlagszahlung — § 10 Absatz 2 — 
wird auch in solchen Fällen bei Erlaß der Anordnung festgesetzt; ihre Fällig- 
keit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Ausdreschen tatsächlich 
beendet ist. Bezieht sich die Anordnung auf große Mengen von unge- 
droschenem Getreide, so wird die Abschlagszahlung derart zerlegt, daß ihre 
Teile fällig werden, sobald mindestens 15 Tonnen ausgedroschen sind. 
Bei der Bestimmung der Frist, binnen welcher das Getreide von dem 
von der Anordnung Betroffenen ausgedroschen werden soll, werden die wirt- 
schaftlichen Verhältnisse des von der Anordnung Betroffenen und das Interesse
	        
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