28 Nr. 6. 1915.
82.
Auf Grund des § 5 Abs. 4 der Verordnung wird bis auf weiteres zu-
elassen, .
L a) daß bei der Bereitung seinen Roggenbrotes das Roggenmehl bis
zu 20 Gewichtsteilen durch Weizenmehl ersetzt wird und,
b) daß bei der Bereitung halbseinen und halbgroben Roggenbrotes
das Roggenmehl bis zu 15 Gewichtsteilen durch Weizenmehl
t wird.
ersetzt wir 88.
Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung wird bestimmt, das an Sonn= und Fest-
tagen mit den Arbeiten bereits von 6 Uhr vormittags an begonnen werden
und daß an den vorhergehenden Abenden nicht über 6 Uhr hinaus gearbeitet
werden darf.
Für die Dauer der Geltung der Bundesratsverordnung über die Bereitung
von Backware wird auf Grund des § 105c der Gewerbeordnung für die
Gewerbebetriebe der Bäcker und Konditoren die Beschäftigung von Arbeitern
an allen Sonn= und Festtagen während der Zeit von 6 Uhr morgens bis
2 Uhr nachmittags gestattet. Jedem Arbeiter ist mindestens an jedem dritten
Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
Schwerin, den 14. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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(4) Bekanntmachung vom 14. Januar 1915, betreffend die von den ausländischen
Arbeitern gestellten Sicherheiten.
Mit Rücksicht auf die bestehende Kriegslage wird hierdurch untersagt, den
ausländischen Arbeitern, die aus dem feindlichen Auslande stammen, die von
ihnen für die Erfüllung des Arbeitsvertrages gestellten oder ihnen einbehaltenen
Sicherheiten während der Dauer des Kriegszustandes auszuzahlen, auch wenn
die betreffenden Arbeitsverträge erfüllt sind.
Schwerin, den 14. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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