Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

738 Nr. 131. 1915. 
WBekanntmachung, 
betreffend 
Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot von reiner Schafwolle und 
reinschafwollenen Spinnstoffen. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, 
mit dem Bemerken, daß jede Ubertretung sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der 
erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere 
Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b') des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 7“) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs- 
zustand vom 5. November 1912 oder nach § 5““) der Bekanntmachung über Vorrats- 
erhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. Auch kann der Militärbefehlshaber 
die Schließung der Betriebe anordnen. 
§5 1. 
Inkrafttreten. 
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 14. August 1915 
in Kraft. 
§5 2. 
Veräußerungsverbot. 
Die Veräußerung ungefärbter und gefärbter reiner Schafwolle, d. h. 
1. ungewaschener Wolle einschließlich Rücken- Im nachstehenden kurz 
wäsche, „reine Schafwolle“ 
2. gewaschener und karbonisierter Wolle genannt, 
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des 
Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbesen lshaber im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, soll, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
cinem Jahre bestraft werden. 
**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des 
Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er- 
hallung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur Übertretung auf- 
sordert oder anreizl, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefäng- 
nis bis zu einem Jahre bestraft. 
*“) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver shichtet 
ist, nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstän- 
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mar bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen 
sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer saperda##i die 
Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verrflichtet ist, nicht in der gelebten Frist er- 
leilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft.
	        
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