Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 131. 1915. 739 
und ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe, d. h. 
4 Tamm#u#g, Im nachstehenden kurz 
5. Wollabgänge (Kammgarn= und Streich- reinschafwollene 
garnfäden, Wickel, Zugabrisse) Spinnstoffe“ genannt. 
zu anderen als zu Heeres= oder Marinezwecken ist von Beginn des 14. August 1915 ab 
verboten. 
Als Veräußerung zu Heeres= oder Marinezwecken gilt nur: 
1. Die Veräußerung an Personen, welche diese reine Schafwolle und rein- 
schafwollenen Spinnstoffe nachweislich zur Herstellung von Halb= und Ganz- 
erzeugnissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen 
von Militär= oder Marinebehörden brauchen, 
2. die Veräußerung an die Kriegs-Wollbedarfs-Aktiengesellschaft oder die 
Kammmwoll-Aktiengesellschaft, Berlin. 
Es ist der Nachweis dafür zu erbringen, daß die Veräußerung tatsächlich zu 
Heeres= oder Marinezwecken erfolgt ist; der Nachweis gilt nur dann als geführt, wenn 
der Abnehmer dem Lieferer einen amtlichen Belegschein in doppelter Ausfertigung, 
ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben, übergibt, dessen Hauptausfertigung der 
Lieferer an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, ein- 
zusenden hat, dessen zweite Ausfertigung der Lieferer als Ausweis aufbewahrt. Die 
amtlichen Belegscheine sind beim Webstoff-Meldeamt erhältlich. 
83. 
Verwendungsverbot. 
Das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, Verspinnen sowie jegliche andere Art 
der Verarbeitung und Verwendung von: 
1. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade unter- 
einander, ** 
2. ungefärbten oder gefärbten reinschafwollenen Spinnstoffen aller Feinheits- 
grade untereinander, ç 
3. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade mit un- 
gefärbten oder gefärbten reinschafwollenen Spinnstoffen aller Feinheitsgrade, 
4. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade oder 
ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe aller Feinheits- 
grade mit irgendwelchen reinen oder gemischten Zusatzspinnstoffen, zum Bei- 
spiel Baumwolle, Kunstwolle, Seide, Kunstseide, anderen Faserstoffen usw. 
im nachstehenden „Zusatzspinnstoffe“ genannt, 
ist nach dem Beginn des 14. August 1915 verboten. ç 
Diejenigen Mengen, welche vor Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekannt- 
machung gewolft waren, dürfen weiter verarbeitet werden. ç 
Nach dem Beginn des 14. August 1915 ist das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, 
Verspinnen sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung (val. oben 
unter 1 bis 4) nur zur Herstellung solcher Halb= und Ganzerzeugnisse gestattet, deren 
T 184“
	        
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