Nr. 131. 1915. 739
und ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe, d. h.
4 Tamm#u#g, Im nachstehenden kurz
5. Wollabgänge (Kammgarn= und Streich- reinschafwollene
garnfäden, Wickel, Zugabrisse) Spinnstoffe“ genannt.
zu anderen als zu Heeres= oder Marinezwecken ist von Beginn des 14. August 1915 ab
verboten.
Als Veräußerung zu Heeres= oder Marinezwecken gilt nur:
1. Die Veräußerung an Personen, welche diese reine Schafwolle und rein-
schafwollenen Spinnstoffe nachweislich zur Herstellung von Halb= und Ganz-
erzeugnissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen
von Militär= oder Marinebehörden brauchen,
2. die Veräußerung an die Kriegs-Wollbedarfs-Aktiengesellschaft oder die
Kammmwoll-Aktiengesellschaft, Berlin.
Es ist der Nachweis dafür zu erbringen, daß die Veräußerung tatsächlich zu
Heeres= oder Marinezwecken erfolgt ist; der Nachweis gilt nur dann als geführt, wenn
der Abnehmer dem Lieferer einen amtlichen Belegschein in doppelter Ausfertigung,
ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben, übergibt, dessen Hauptausfertigung der
Lieferer an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, ein-
zusenden hat, dessen zweite Ausfertigung der Lieferer als Ausweis aufbewahrt. Die
amtlichen Belegscheine sind beim Webstoff-Meldeamt erhältlich.
83.
Verwendungsverbot.
Das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, Verspinnen sowie jegliche andere Art
der Verarbeitung und Verwendung von:
1. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade unter-
einander, **
2. ungefärbten oder gefärbten reinschafwollenen Spinnstoffen aller Feinheits-
grade untereinander, ç
3. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade mit un-
gefärbten oder gefärbten reinschafwollenen Spinnstoffen aller Feinheitsgrade,
4. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade oder
ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe aller Feinheits-
grade mit irgendwelchen reinen oder gemischten Zusatzspinnstoffen, zum Bei-
spiel Baumwolle, Kunstwolle, Seide, Kunstseide, anderen Faserstoffen usw.
im nachstehenden „Zusatzspinnstoffe“ genannt,
ist nach dem Beginn des 14. August 1915 verboten. ç
Diejenigen Mengen, welche vor Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekannt-
machung gewolft waren, dürfen weiter verarbeitet werden. ç
Nach dem Beginn des 14. August 1915 ist das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben,
Verspinnen sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung (val. oben
unter 1 bis 4) nur zur Herstellung solcher Halb= und Ganzerzeugnisse gestattet, deren
T 184“