fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Verbinblichteit 
#ar al eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem anderen 
der 
rung. 
Stellung der 
8 
eugen. 
Kosten. 
— 846 — 
Artikel 40. 
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung 
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. 
Artikel 41. 
In Kriminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte der Untersuchung nothwendig isi, soll die Stellung der Unterthanen des 
einen Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen, zur Ablegung des 
Zeugnisses, zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung 
der Reisekosten und der Versäumniß, nie verweigert werden. 
Artikel 42. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht berweigent 
werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher fie obliegt, die bis- 
her uͤblichen Reversalien uͤber gegenseitige gleiche Rechtswillfaͤhrigkeit nicht wei- 
ter zu verlangen. 
Insoweit in dem einen oder anderen Staate die vorgaͤngige Anzeige der 
requirirten Gerichte bei der vorgesetzten Behörde angeordnet ist, bewendet es 
bei der deshalb getroffenen Anordnung. 
Artikel 43. 
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungskosten, welche 
von dem kompetenten Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vor- 
schriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, 
sollen auf Verlangen dieses Gerichtes auch in dem angenen Staate von dem 
daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen werden. 
Die den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandanten zustehenden Forde- 
rungen an Gebühren und Auslagen können in Preußen gegen die dort woh- 
nenden Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach F. 1. der Ver- 
ordnung vom 1. Juni 1833. geltend und beitreibungsfähig gemacht werden; 
es ist jedoch auf die Requisstion des jenseitigen Prozeßgerichtes das gesetzliche 
Verfahren von dem kompetenten Gerichte einzuleiten, und dem auswärtigen 
Rechtsanwalte Behufs der kostenfreien Betreibung der Sache ein Assistent von 
Amtswegen zu bestellen. 
Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.