Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

72.  Juhrgaug.  Æ  12.  15.  Juni  1907.
Dr.  J.  A.  Beuffert's
Plälter  für  Rechksanwendung.

Herausgegeben  von
Karl  Kober  Dr.  Th.  Engelmann

Regierungsrat  im  K.  Bayer.  Staats-  und  Staatsanwalt  am  Oberlandesgericht
ministerium  der  Justiz  München

Verlag  von  U.  E.  Sebald,  Verlagshandlung,  Nürnberg

I.  Abhandlungen.

Das  zweite  (Berner)  Zusatzübereinkommen
zum  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
vom  14.  Oktober  1890.

Von  Dr.  M.  Reindl,  Regierungsrat  im  K.  Bayer.  Verkehrsministerium.

Nach  Art.  59  Abs.  1  des  Berner  Fracht-Ueb.  vom  14.  Oktober  1890x1(in
Kraft  getreten  mit  1.  Januar  1893)  soll  wenigstens  alle  drei  Jahrei)  eine  aus
Delegierten  der  vertragschließenden  Staaten  bestehende  Konferenz  zusammentreten,
  um  zu  dem  Uebereinkommen  die  für  notwendig  erachteten  Abänderungen
und  Verbesserungen  in  Vorschlag  zu  bringen.

In  Ausführung  dieser  Bestimmung  ist  erstmals  im  Jahre  1896  eine  Revisionskonferenz
  in  Paris  zusammengetreten,  deren  Beschlüsse  in  dem  Zusatzübereinkommen
  vom  16.  Juni  1898  (sog.  Pariser  Zusatzübereinkommen)  niedergelegt
  sind.  Dieses  Zusatzübereinkommen  ist  am  10.  Juli  1901  ratifiziert  und
am  10.  Oktober  1901  in  Geltung  getreten2).  Die  Vertragsstaaten  waren  darüber
einig,  daß  die  in  Art.  59  Abs.  1  Berner  Fracht--Ueb.  vorgesehene  Frist  von  drei
Jahren  erst  von  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  Zusatzübereinkommens  (10.  Oktober
  1901)  an  laufe,  eine  weitere  Konferenz  also  Ende  1904  stattzufinden  habe.
Aus  äußeren  Gründen  mußte  diese  zweite  Revisionskonferenz  aber  bis  zum  Jahre
1905  verschoben  werden  und  ist  daher  erst  in  der  Zeit  vom  4.—18.  Juli  1905  in
Bern  abgehalten  worden.  Das  von  dieser  Konferenz  vorgeschlagene  Zusatzübereinkommen
  ist  am  19.  September  1906  zu  Bern  diplomatisch  abgeschlossen
worden  und  wird  3  Manote  nach  der  noch  ausstehenden  Niederlegung  der  Ratifikationsurkunden
  in  Kraft  tretens).  In  Deutschland  ist  das  Zusatzübereinkommen,
nachdem  ihm  der  Bundesrat  zugestimmt  hat,  am  22.  Februar  1907,  dem  Reichs-1)

  Diese  Frist  ist  durch  das  zweite  Zusatzübereinkommmen  für  künftig  auf  5  Jahre
erweitert  worden;  vgl.  Antrag  Deutschlands  und  der  u  S6  69,  132,  186
und  187  (weßen.  der  Citierung  vgl.  die  folgende  Anm.  4).
2)  Vgl  RGBl.  1901  S.  285.
3)  Art.  4  des  zweiten  Zusatzübereinkommens.
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