72. Juhrgaug. Æ 12. 15. Juni 1907.
Dr. J. A. Beuffert's
Plälter für Rechksanwendung.
Herausgegeben von
Karl Kober Dr. Th. Engelmann
Regierungsrat im K. Bayer. Staats- und Staatsanwalt am Oberlandesgericht
ministerium der Justiz München
Verlag von U. E. Sebald, Verlagshandlung, Nürnberg
I. Abhandlungen.
Das zweite (Berner) Zusatzübereinkommen
zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
vom 14. Oktober 1890.
Von Dr. M. Reindl, Regierungsrat im K. Bayer. Verkehrsministerium.
Nach Art. 59 Abs. 1 des Berner Fracht-Ueb. vom 14. Oktober 1890x1(in
Kraft getreten mit 1. Januar 1893) soll wenigstens alle drei Jahrei) eine aus
Delegierten der vertragschließenden Staaten bestehende Konferenz zusammentreten,
um zu dem Uebereinkommen die für notwendig erachteten Abänderungen
und Verbesserungen in Vorschlag zu bringen.
In Ausführung dieser Bestimmung ist erstmals im Jahre 1896 eine Revisionskonferenz
in Paris zusammengetreten, deren Beschlüsse in dem Zusatzübereinkommen
vom 16. Juni 1898 (sog. Pariser Zusatzübereinkommen) niedergelegt
sind. Dieses Zusatzübereinkommen ist am 10. Juli 1901 ratifiziert und
am 10. Oktober 1901 in Geltung getreten2). Die Vertragsstaaten waren darüber
einig, daß die in Art. 59 Abs. 1 Berner Fracht--Ueb. vorgesehene Frist von drei
Jahren erst von dem Tage des Inkrafttretens des Zusatzübereinkommens (10. Oktober
1901) an laufe, eine weitere Konferenz also Ende 1904 stattzufinden habe.
Aus äußeren Gründen mußte diese zweite Revisionskonferenz aber bis zum Jahre
1905 verschoben werden und ist daher erst in der Zeit vom 4.—18. Juli 1905 in
Bern abgehalten worden. Das von dieser Konferenz vorgeschlagene Zusatzübereinkommen
ist am 19. September 1906 zu Bern diplomatisch abgeschlossen
worden und wird 3 Manote nach der noch ausstehenden Niederlegung der Ratifikationsurkunden
in Kraft tretens). In Deutschland ist das Zusatzübereinkommen,
nachdem ihm der Bundesrat zugestimmt hat, am 22. Februar 1907, dem Reichs-1)
Diese Frist ist durch das zweite Zusatzübereinkommmen für künftig auf 5 Jahre
erweitert worden; vgl. Antrag Deutschlands und der u S6 69, 132, 186
und 187 (weßen. der Citierung vgl. die folgende Anm. 4).
2) Vgl RGBl. 1901 S. 285.
3) Art. 4 des zweiten Zusatzübereinkommens.
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