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§ 13.
Sofern Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach Inhalt ihres Gesellschafts= 2. Grundvertrags
den Erwerb und die Verwertung von Grundstücken nicht betreiben, zu einem derartigen #de sluce
Betriebe tatsächlich übergehen, haben sie der Steuerstelle zu der nach Tarifnummer 1 Ab esell-Erhöhung
Abs. 2 erforderlichen Nacherhebung binnen 14 Tagen nach dem Abschluß des schaften.
ersten derartigen Geschäfts hiervon Mitteilung zu machen.
8 14.
Die Befreiungsvorschrift 2 zur Tarifnummer 1 Aa, 4. Ic findet unter den darin an= 10. Befreite
gegebenen Voraussetzungen auch Anwendung auf inländische Gesellschaften und Genossenschaften, Gesellschaften.
welche die Einrichtung oder den Betrieb von inländischen Kraftwagenlinien mit einem fahrplanmäßig
geregelten Verkehr oder die Herstellung oder den Betrieb von Eisenbahnen oder
die Einrichtung oder den Betrieb von Kraftwagenlinien der vorbezeichneten Art in den
deutschen Schutzgebieten zum Zwecke haben, sowie auf Gesellschaften, die sich mit Arbeiteransiedlung
oder innerer Kolonisation befassen (Siedlungsgesellschaften).
15.
(1) Juländische Gesellschaften und Genossenschaften, welche die Befreiung von der
Abgabe nach Tarifnummer 1A Befreiungen zu a, b, c, in Anspruch nehmen, haben einen
hierauf gerichteten Antrag bei der Direktivbebörde zu stellen, in deren Bezirke sie ihren
Sitz haben und hierbei, unter Einreichung des Gesellschaftsvertrags und der etwa dazu ergangenen
Anderungsbeschlüsse in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und etwaiger
weiterer Beweisstücke, den Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschriften
vorliegen.
(2) Sofern die Befreiung von der Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde oder
von einem Beschlusse des Bundesrats abhängt, überreicht die Direktivbehörde den Antrag
mit ihrem Gutachten der obersten Landesfinanzbehörde, im übrigen eutscheidet sie selbst
über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Die oberste Landesfinanzbehörde
führt unter Beifügung des Antrags in lrschrift, des Gesellschaftsvertrags,
des Gutachtens der Direktivbehörde und der etwaigen sonstigen Unterlagen und unter
Mitteilung der eigenen Auffassung das Einverständnis des Reichskanzlers (Reichsschatzamt),
gegebenenfalls die Entscheidung des Bundesrats herbei.
(3) Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats oder, sofern es eines solchen nicht
bedarf, auf Grund der Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde oder der Direktivbehörde
hat die Steuerstelle auf der vorgelegten Urkunde die Steuerfreiheit, etwa wie folgt,
zu bescheinigen:
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