Full text : Das Preussische Militär-Medicinal-Wesen.

Nr.  76.  929

§  13.

Sofern  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  die  nach  Inhalt  ihres  Gesellschafts=  2.  Grundvertrags
  den  Erwerb  und  die  Verwertung  von  Grundstücken  nicht  betreiben,  zu  einem  derartigen  #de  sluce
Betriebe  tatsächlich  übergehen,  haben  sie  der  Steuerstelle  zu  der  nach  Tarifnummer  1  Ab  esell-Erhöhung
  Abs.  2  erforderlichen  Nacherhebung  binnen  14  Tagen  nach  dem  Abschluß  des  schaften.
ersten  derartigen  Geschäfts  hiervon  Mitteilung  zu  machen.

8  14.

Die  Befreiungsvorschrift  2  zur  Tarifnummer  1  Aa,  4.  Ic  findet  unter  den  darin  an=  10.  Befreite
gegebenen  Voraussetzungen  auch  Anwendung  auf  inländische  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  Gesellschaften.
welche  die  Einrichtung  oder  den  Betrieb  von  inländischen  Kraftwagenlinien  mit  einem  fahrplanmäßig
  geregelten  Verkehr  oder  die  Herstellung  oder  den  Betrieb  von  Eisenbahnen  oder
die  Einrichtung  oder  den  Betrieb  von  Kraftwagenlinien  der  vorbezeichneten  Art  in  den
deutschen  Schutzgebieten  zum  Zwecke  haben,  sowie  auf  Gesellschaften,  die  sich  mit  Arbeiteransiedlung
  oder  innerer  Kolonisation  befassen  (Siedlungsgesellschaften).

15.

(1)  Juländische  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  welche  die  Befreiung  von  der
Abgabe  nach  Tarifnummer  1A  Befreiungen  zu  a,  b,  c,  in  Anspruch  nehmen,  haben  einen
hierauf  gerichteten  Antrag  bei  der  Direktivbebörde  zu  stellen,  in  deren  Bezirke  sie  ihren
Sitz  haben  und  hierbei,  unter  Einreichung  des  Gesellschaftsvertrags  und  der  etwa  dazu  ergangenen
  Anderungsbeschlüsse  in  Ausfertigung  oder  beglaubigter  Abschrift  und  etwaiger
weiterer  Beweisstücke,  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die  Voraussetzungen  der  Befreiungsvorschriften
  vorliegen.

(2)  Sofern  die  Befreiung  von  der  Entscheidung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  oder
von  einem  Beschlusse  des  Bundesrats  abhängt,  überreicht  die  Direktivbehörde  den  Antrag
mit  ihrem  Gutachten  der  obersten  Landesfinanzbehörde,  im  übrigen  eutscheidet  sie  selbst
über  das  Vorliegen  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Steuerfreiheit.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  führt  unter  Beifügung  des  Antrags  in  lrschrift,  des  Gesellschaftsvertrags,
des  Gutachtens  der  Direktivbehörde  und  der  etwaigen  sonstigen  Unterlagen  und  unter
Mitteilung  der  eigenen  Auffassung  das  Einverständnis  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt),
gegebenenfalls  die  Entscheidung  des  Bundesrats  herbei.

(3)  Auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesrats  oder,  sofern  es  eines  solchen  nicht
bedarf,  auf  Grund  der  Entscheidung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  oder  der  Direktivbehörde
  hat  die  Steuerstelle  auf  der  vorgelegten  Urkunde  die  Steuerfreiheit,  etwa  wie  folgt,
zu  bescheinigen:

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