Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

Famstatz-den  3.  Feptbr.  1850.  24.  Jahrgang.#  M  AIS.
Dr.  J.  A.  Feuffert’'s
Plütter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

–—.

Inhalt:  Komvetenz,  wenn  mit  Verbrechen  oder  Vergeben  elnes  Soldaten,
-  welche  dad  ilitärgericht  abzuurkbeilen  hat,  elne  durch  srezielle  Geseb
  den  Ciollgerichten  zur  Kogninion  überwiesene  Uebertretung  zulammentrist.
  —  Komvpelentz  zur  Beltreibnun  der  Anwaltskosten.  —  Dl

im  bayer.=  Landrechte  Thl.  1  Kay.  V  5.  13  dem  unschuldinen  Ehelbeile

bel  der  Sacndss  i  inneräumten  Anivrũche  enlhalten  für  denlelben

  nichl  auch  dag  Necht  der  gleichzeitinen  eltendmachung  allenfallsiger

  ihm  von  dem  schulolgen  Theile  für  seinen  wirklichen  Vorablebendfall“
Alcdachler  Erbrechte.  —  cricht  zuständinkeit  wenn  die  Klage  gegen

mebrere  Veklagte  gerichtet  Ilt.  welche  zwar  in  verschierenen  Landgerichtsbezlrlen,

  aber  in  dem  nämllichen  Vezirkanerschtosprennel  wolnen.  —.

in  lapsus  calamit  gleich  dem  error  calcull  keiner  Mechtskraft  läblou.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  Kompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

XCIV.
Kompetenz,  wenn  mit  erbrechen  oder  Vergeben  eines  Soldaten,
  welche  das  Militärgericht  abzuurtheilen  hat,  eine  durch
spezielles  Gesetz  den  Civilgerichten  zur  Kognition  überwie-«

  sene  Uebertretung  zusammentrifft.

Gegen  den  einer  vor  seiner  Einreihung  verübten
Uebertretung  des  Heeres-Ergänzungsgesetzes  beschuldigten
  Soldaten  H.  .  kam  auch  ein  Vergeben  der
Amtsehrenbeleidigung,  dessen  er  sich,  während  seiner
Dienstzeit  schuldig  gemacht  haben  soll,  zur  Anzeige.
Es  entspann  sich  nun  zwischen  dem  Landgerichte  K.4
und  dem  betreffenden  Regimente  ein  negativer  Kompetenzkonflikt
  darüber,  ob  dem  zur  Untersuchung
bezüglich  des  Vergehens  unzweifelhaft  zuständigen
Militärgerichte  auch  die  Uebernahme  der  Untersuchung
bezüglich  jener  Uebertretung  obliege.  Dieser  Kompetenzkonflikt
  wurde  von  dem  obersten  Gerichtshofe  am
27.  April  1858  (Urth.-Buch  Nr.  99)  dahin  entschieden:

daß  zur  Untersuchung  und  Aburtheilung  der
gegen  den  Soldaten  H.  angezeigten  Uebertretung
Neue  Folge  IV.  Band.