Famstatz-den 3. Feptbr. 1850. 24. Jahrgang.# M AIS.
Dr. J. A. Feuffert’'s
Plütter für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
–—.
Inhalt: Komvetenz, wenn mit Verbrechen oder Vergeben elnes Soldaten,
- welche dad ilitärgericht abzuurkbeilen hat, elne durch srezielle Geseb
den Ciollgerichten zur Kogninion überwiesene Uebertretung zulammentrist.
— Komvpelentz zur Beltreibnun der Anwaltskosten. — Dl
im bayer.= Landrechte Thl. 1 Kay. V 5. 13 dem unschuldinen Ehelbeile
bel der Sacndss i inneräumten Anivrũche enlhalten für denlelben
nichl auch dag Necht der gleichzeitinen eltendmachung allenfallsiger
ihm von dem schulolgen Theile für seinen wirklichen Vorablebendfall“
Alcdachler Erbrechte. — cricht zuständinkeit wenn die Klage gegen
mebrere Veklagte gerichtet Ilt. welche zwar in verschierenen Landgerichtsbezlrlen,
aber in dem nämllichen Vezirkanerschtosprennel wolnen. —.
in lapsus calamit gleich dem error calcull keiner Mechtskraft läblou.
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes Kompetenzkonflikte
unter Gerichten betr.
XCIV.
Kompetenz, wenn mit erbrechen oder Vergeben eines Soldaten,
welche das Militärgericht abzuurtheilen hat, eine durch
spezielles Gesetz den Civilgerichten zur Kognition überwie-«
sene Uebertretung zusammentrifft.
Gegen den einer vor seiner Einreihung verübten
Uebertretung des Heeres-Ergänzungsgesetzes beschuldigten
Soldaten H. . kam auch ein Vergeben der
Amtsehrenbeleidigung, dessen er sich, während seiner
Dienstzeit schuldig gemacht haben soll, zur Anzeige.
Es entspann sich nun zwischen dem Landgerichte K.4
und dem betreffenden Regimente ein negativer Kompetenzkonflikt
darüber, ob dem zur Untersuchung
bezüglich des Vergehens unzweifelhaft zuständigen
Militärgerichte auch die Uebernahme der Untersuchung
bezüglich jener Uebertretung obliege. Dieser Kompetenzkonflikt
wurde von dem obersten Gerichtshofe am
27. April 1858 (Urth.-Buch Nr. 99) dahin entschieden:
daß zur Untersuchung und Aburtheilung der
gegen den Soldaten H. angezeigten Uebertretung
Neue Folge IV. Band.