Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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1)  Der  Referendär  Baging  dem  Stadtgericht  Stuttgart.

2)  Gmelin  dem  Criminalamt  Stuttgart.

5)  Graf  v.  Grävenitz  dem  Oberamtsgericht  Eßlingen.
4)  Herdegen  dem  Oberamtsgericht  Biberach.

5)  Neher  dem  Oberamtsgericht  Ravensburg.

6)  —  Ruoff  dem  Oberamtsgericht  Balingen.

7)  Speidel  dem  Oberamtegericht  Hridenheim.

Diese  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten-Bezirkegerichten  spätestens  acht  Tage  nach
ihrem  Austritt  von  den  Gerichtshöfen  ihre  Funktionen  anzutreten  und  von  den  gedachten  Gerichten
  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  über  diesen  Eintritt  gewärtigt.

Stuttgart  den  14.  Juli  1843.
Für  den  Departements-Chef:

Gaisberg.
:B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Ordnung  auf  die  Harz-Siedereien,
  Pottaschen-Siedereien,  Chlorkalksabriken  und  Cichorien=  und  Waldsamen-Dörren  2c.

Zu  Sicherung  einer  gleichförmigen  Anwendung  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Ordnung
  vom  17.  December  1307  (Reg.  Blatt  von  1803,  S.  50  f.)  auf  Harz-Siedereien,  Pottaschen
  =  Siedereien,  Chlorkalkfabriken  und  Cichorien=  und  Waldsamen-Dörren  wird  hiemit
verfügt:  „

1)  Gebäude  mit  Lokalen  zum  Dörren  oder  Trocknen  von  Waldsamen  oder  von  Cichorien
sind,  wofern  viese  Lokale  feuerfest  gebaut  sind,  und  mittelst  geschlossener  Feuerung  oder  durch
Zuleitung  warmer  Luft  geheizt  werden,  in  die  Branvversicherung  aufzunehmen  und  den  in
K.  17,  lit.  a  der  Brandversicherungs-Ordnung  bezeichneten  Gebäuden  beizuzählen,  wonach  auf
den  Fall,  daß  in  einem  solchen  Gebäude  (die  Entzündung  durch  Blitz  oder  durch  vollkommen
erwiesene  Feuereinlegung  von  Seite  dritter  Personen  ausgenommen)  ein  Brand  entsteht,  der
achte  Theil  der  Entschädigungssumme  in  Abzug  kommt.

Dasselbe  findet  Statt

2)  bei  Harz-Siedereien  und  Pottaschen-Siedereien,  in  feuerfesten  Lokalen  mit  geschlossener

  Herd-  oder  Kessel-Feuerung.