Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

XVile.  Urheberrecht  §  18.  459
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Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädiung
  kann  auf  Verlangen  des  Beschädigten  neben  der  Strafe
auf  eine  an  den  Beschädigten  zu  erlegende  Geldbuße  bis  zum
netrage  von  6000  Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße
1.  aften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.
l  Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines

«  Entschädigungsanspruches  aus.
weiteren  den  Veranstalter  des  Nachdrucks  kein  Verschulden

trifft,  so  haftet  er  dem  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger
für  den  entstandenen  Schaden  nur  bis  zur  Höhe  seiner  Bereicherung.



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einem  vorsätzlichen  Nachdruck  Hülfe  leistet.  Veranlasser  ist  jeder,  der
vorsätzlich  oder  fahrlässig  einen  Anderen  zur  Veranstaltung  eines  Nachdrucks
bestimmt  (§  20):  28.  Juni  86  E.  14.  267;  R.  S.  495.

6)  Zur  Vorsätzlichkeit  genügt  auch  der  eventuelle  Vorsatz:  1.  Okt.
83  E.  9.  109;  R.  5.  561.  15.  April  87  E  15.  418;  R.  9  26.

7)  Für  die  Fahrlässigkeit  kommt  nur  der  gewöhnliche  Begriff
derselben  in  Betracht.  Sie  besteht  in  der  unterlassenen  Anwendung  der
den  Umständen  nach  gebotenen  Aufmerksamkeit  mit  dem  Bewußtsein  der
Möglichkeit  des  rechtsverletzenden  Erfolges:  21.  Jan.  90  E.  20.  211.  Sie
kann  nicht  dadurch  begründet  werden,  daß  der  Verleger  einer  Fachzeitschrift
die  Prüfung  eines  Artikels  nicht  selbst  vorgenommen,  sondern  dem  fachwissenschaftlich
  gebildeten  Redakteur  überlassen  hat:  11.  Okt.  94  E.  26.
123;  und  wird  für  den  Verleger  nicht  durch  Bestellung  eines  verantwortlichen
  Redakteurs  hinsichtlich  des  von  Ersterem  gesammelten  Stoffes  ausgeschlossen:
  6  Juni  90  E.  20.  430.

8))  (Abs.  2.)  Der  entschuldbare  Irrthum,  und  zwar  der  thatsächliche
  wie  der  strafrechtliche,  schließt  die  Fahrlässigkeit  aus:  2.  Juli  81
E.  4.  349.  17.  Jan.  84  E.  9.  422  15.  April  87  E.  15.  419;  R.  9.
236.  Die  Feststellung  eines  strafrechtlichen  Irrthums  ist  eine  thatsächliche,
dessen  Entschuldbarkeit  aber  zugleich  eine  rechtliche:  1.  Okt.  83  E.  9.  109;
N.  5.  561.  21.  Okt.  87  R.  9.  520.

9)  Wenn  der  Redakteur  einer  Zeitschrift  einen  Artikel  aus  einer
anderen  Zeitschrift  entnimmt,  welche  denselben  selbst  unbefugt  nachgedruckt
hat,  so  liegt  dann  keine  Fahrlässigkeit  vor,  wenn  er  auch  bei  Anwendung
der  nach  den  Umständen  möglichen  Sorgfalt  nicht  annehmen  konnte,  daß
der  nommene  Artikel  ein  unbefugter  Nachdruck  sei:  1.  April  86  E.  14.
68;  N.  8.  241.

10)  Umwandlung  der  unbeibringlichen  Geldstrafe  in  Gefängniß  §  28
*  9.  in  Haft  §  28  Abs.  2.  Maßstab  §  29.  Verfahren  §  491  St.-P.-O.
S.  4  Abs.  2.

11)  Die  Zuerkennung  einer  Buße  ist  nicht  von  dem  strikten  Nachweis
eines  Schadens  abhängig  und  darf  daher  nicht  aus  dem  Grunde  abgelehnt