XVile. Urheberrecht § 18. 459
— —
— —
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädiung
kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe
auf eine an den Beschädigten zu erlegende Geldbuße bis zum
netrage von 6000 Mark erkannt werden. Für diese Buße
1. aften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
l Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines
« Entschädigungsanspruches aus.
weiteren den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden
trifft, so haftet er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger
für den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe seiner Bereicherung.
— — —
einem vorsätzlichen Nachdruck Hülfe leistet. Veranlasser ist jeder, der
vorsätzlich oder fahrlässig einen Anderen zur Veranstaltung eines Nachdrucks
bestimmt (§ 20): 28. Juni 86 E. 14. 267; R. S. 495.
6) Zur Vorsätzlichkeit genügt auch der eventuelle Vorsatz: 1. Okt.
83 E. 9. 109; R. 5. 561. 15. April 87 E 15. 418; R. 9 26.
7) Für die Fahrlässigkeit kommt nur der gewöhnliche Begriff
derselben in Betracht. Sie besteht in der unterlassenen Anwendung der
den Umständen nach gebotenen Aufmerksamkeit mit dem Bewußtsein der
Möglichkeit des rechtsverletzenden Erfolges: 21. Jan. 90 E. 20. 211. Sie
kann nicht dadurch begründet werden, daß der Verleger einer Fachzeitschrift
die Prüfung eines Artikels nicht selbst vorgenommen, sondern dem fachwissenschaftlich
gebildeten Redakteur überlassen hat: 11. Okt. 94 E. 26.
123; und wird für den Verleger nicht durch Bestellung eines verantwortlichen
Redakteurs hinsichtlich des von Ersterem gesammelten Stoffes ausgeschlossen:
6 Juni 90 E. 20. 430.
8)) (Abs. 2.) Der entschuldbare Irrthum, und zwar der thatsächliche
wie der strafrechtliche, schließt die Fahrlässigkeit aus: 2. Juli 81
E. 4. 349. 17. Jan. 84 E. 9. 422 15. April 87 E. 15. 419; R. 9.
236. Die Feststellung eines strafrechtlichen Irrthums ist eine thatsächliche,
dessen Entschuldbarkeit aber zugleich eine rechtliche: 1. Okt. 83 E. 9. 109;
N. 5. 561. 21. Okt. 87 R. 9. 520.
9) Wenn der Redakteur einer Zeitschrift einen Artikel aus einer
anderen Zeitschrift entnimmt, welche denselben selbst unbefugt nachgedruckt
hat, so liegt dann keine Fahrlässigkeit vor, wenn er auch bei Anwendung
der nach den Umständen möglichen Sorgfalt nicht annehmen konnte, daß
der nommene Artikel ein unbefugter Nachdruck sei: 1. April 86 E. 14.
68; N. 8. 241.
10) Umwandlung der unbeibringlichen Geldstrafe in Gefängniß § 28
* 9. in Haft § 28 Abs. 2. Maßstab § 29. Verfahren § 491 St.-P.-O.
S. 4 Abs. 2.
11) Die Zuerkennung einer Buße ist nicht von dem strikten Nachweis
eines Schadens abhängig und darf daher nicht aus dem Grunde abgelehnt