Nr. 157. 1916. 959
(2) Bekanntmachung vom 1. Oktober 1916, betreffend Spinn= und Webverbot
sowie Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste.
Die nachstehenden Bekanntmachungen des Königlichen stellv. Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Alona vom heutigen Tage:
1. Nachtrag zu der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baum-
wollener Spinnstoffe und Garne (Spinn= und Webverbot), sowie
2. Nachtrag zu der Bekanntmachung über Hoöchstpreise für Baumwoll-
spinnstoffe und Baumwollgespinste
werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die in Bezug genommenen Bekanntmachungen sind veröffentlicht im Rbl.
1916 Nr. 53, 75 und 82, S. 268, 420 und 484.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nungen innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen.
Schwerin, den 1. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Kachtrag
Nr. W. II. 1700/. 16. K. R. A.
zu der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe
und Garne (Spinn= und Webverbot)
[Nr. W. II. 1700/2. 16. K. R.A. und W. II. 5700/4. 16. K. R.M.],
vom 1. Oktober 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider-
handlung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 (RGBl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen
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