960 Nr. 157. 1918.
vom 9. Oktober 1915 (Re#Bl. S. 645) und 25. November 1915 (RGBl. S. 778)“
bestraft wird, soweit nicht nach Sou Strafgesetzen höhere See vexfoixkt ⁊
Artikel J.
Im 83 des Spinn- und Webverbots. wird die Bestimmung der Ziffer 3 wie folgt
geändert: E—
Von der Beschlagnahme bleiben frei
.......... ,
2.......... , . -
3. Die am 1. April 1916 vorhandenen Bestände an fertiger Putzbaumwolle.
Artikel II.
Im § 6 des Spinn= und Webverbots werden die Bestimmungen unter Ziffer 2,
4 aufgehoben. An ihre Stelle tritt als Ziffer 2 folgende Bestimmung:
2. Garn= und Zwirnabfälle (§ 2 Nr. 2) und Webereikehricht, der nicht gemäß
§ 3 Ziffer 1 beschlagnahmefrei ist, dürfen in Mengen unter 2000 kg an
Händler veräußert werden, unterliegen jedoch dem Verarbeitungsverbot.
(nzulässig ist die Veräußerung an Selbstverarbeiter (Reißereien, Putzwoll=
fabriken usw.).
Mengen von 2000 kg und darüber sind der Aktiengesellschaft zur Ver-
wertung von Stoffabfällen, Berlin, Bellevuestraße 12 a, anzubieten.
3 und
Artigel 1II.
Die im § 8 des Spinn= und Webverbots den Baumwollspinnereien bis auf Wider-
ruf erteilte Erlaubnis, Baumwollabfälle ohne Belegschein oder Freigabeschein auf Vor-
rat zu verspinnen, wird hiermit widerrufen.
Artikel IV.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1916 in Kraft.
Altona, den 1. Oktober 1916.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falk,
General der Infanterie.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1............ ; «"
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
berwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschlicht; "
3 wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt; ·
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.