Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

960 Nr. 157. 1918. 
vom 9. Oktober 1915 (Re#Bl. S. 645) und 25. November 1915 (RGBl. S. 778)“ 
bestraft wird, soweit nicht nach Sou Strafgesetzen höhere See vexfoixkt ⁊ 
Artikel J. 
Im 83 des Spinn- und Webverbots. wird die Bestimmung der Ziffer 3 wie folgt 
geändert: E— 
Von der Beschlagnahme bleiben frei 
.......... , 
2.......... , . - 
3. Die am 1. April 1916 vorhandenen Bestände an fertiger Putzbaumwolle. 
Artikel II. 
Im § 6 des Spinn= und Webverbots werden die Bestimmungen unter Ziffer 2, 
4 aufgehoben. An ihre Stelle tritt als Ziffer 2 folgende Bestimmung: 
2. Garn= und Zwirnabfälle (§ 2 Nr. 2) und Webereikehricht, der nicht gemäß 
§ 3 Ziffer 1 beschlagnahmefrei ist, dürfen in Mengen unter 2000 kg an 
Händler veräußert werden, unterliegen jedoch dem Verarbeitungsverbot. 
(nzulässig ist die Veräußerung an Selbstverarbeiter (Reißereien, Putzwoll= 
fabriken usw.). 
Mengen von 2000 kg und darüber sind der Aktiengesellschaft zur Ver- 
wertung von Stoffabfällen, Berlin, Bellevuestraße 12 a, anzubieten. 
3 und 
Artigel 1II. 
Die im § 8 des Spinn= und Webverbots den Baumwollspinnereien bis auf Wider- 
ruf erteilte Erlaubnis, Baumwollabfälle ohne Belegschein oder Freigabeschein auf Vor- 
rat zu verspinnen, wird hiermit widerrufen. 
Artikel IV. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1916 in Kraft. 
Altona, den 1. Oktober 1916. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1............ ; «" 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
berwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschlicht; " 
3 wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; · 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
	        
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