Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

6) Festsehung der 
Steuer. Ausstel- 
Steuerscheins. 
Zu Art. 8, 11, 12. 
Anlage 1 u. 2. 
1194 
bergischen Oberamts nicht zu ertheilen noch auf den betreffenden Oberamtsbezirk auszu- 
dehnen ist, also namentlich dann, wenn der Wandergewerbetreibende bereits im Besitze 
eines in einem anderen deutschen Staate ausgestellten Wandergewerbescheins ist, der keine 
Ausdehnung auf Württemberg bedarf, sowie in den Fällen, in welchen ein Wander- 
gewerbeschein überhaupt nicht erforderlich, die Steuerpflicht aber doch begründet ist (vergl. 
oben §. 1), hat der Steuerpflichtige den Betrieb vor dessen Beginn lediglich der Steuer- 
behörde anzumelden. 
S. 10. 
Auf Grund der Anmeldung und der mit derselben abzugebenden weiteren Erklärung 
über die für die Steuerbemessung maßgebenden Verhältnisse und erforderlichen Falls auf 
Grund angestellter weiterer Ermittelungen setzt die zuständige Steuerbehörde, bei welcher 
die Anmeldung des Betriebs zu erfolgen hatte, die Steuer innerhalb des in Tarif ge- 
gebenen Rahmens insbesondere unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der 
muthmaßlichen Einträglichkeit des Gewerbebetriebs nach freiem Ermessen fest, berechnet die 
Gemeinde= und Amtskörperschafts-Wandergewerbesteuer, fertigt den Steuerschein unter Be- 
nützung der von der Steuerverwaltung vorgeschriebenen Formulare aus, wovon Formular 1 
für alle Wandergewerbebetriebe mit Ausnahme der Wanderlager, Formular 2 für die 
Wanderlagerbetriebe gilt, erhebt alsbald die angesetzten Steuerbeträge und behändigt den 
Steuerschein dem Steuerpflichtigen, welcher, in der Regel in der Steuerliste, die Er- 
öffnung des Steueransatzes zu bescheinigen hat. 
Jede Person, die ein steuerpflichtiges Wandergewerbe betreibt, sei es für eigene 
Rechnung oder im Auftrage und für Rechnung eines Andern, bedarf eines eigenen 
Steuerscheins und es ist daher für jede Person, die ein Wandergewerbe betreibt, ein be- 
sonderer Steuerschein auszustellen, in welchem zugleich die Begleiter (Hilfspersonen) auf- 
zuführen sind. Eine Ausnahme ist nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes nur zugelassen für 
Gesellschaften, welche Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und 
sonstige Lustbarkeiten in Gemeinschaft darbieten wollen und ihren Gewerbebetrieb stets 
mit einander auszuüben beabsichtigen. Wie dieselben nach §. 60 4 Abs. 3 der Gewerbe- 
ordnung berechtigt sind, einen gemeinschaftlichen Wandergewerbeschein ausgestellt zu erhalten, 
so ist es auch zulässig, einen gemeinschaftlichen Steuerschein auf die Gesellschaft unter Be- 
zeichnung der sämmtlichen Mitglieder auszustellen und demgemäß unter Zusammenfassung der 
Steuerbeträge der einzelnen Mitglieder den Gesammtbetrag der Steuer ersichtlich zu machen.
	        
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