Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

966 Nr. 158. 1916. 
verordnungsblatt Nr. 2140), betreffend Preisbeschränkung im Handel mit Web-, 
Wirk= und Strickwaren, wird hiermit unter Hinweis auf die Bekanntmachung 
vom 1. Februar 1916 im Rbl. Nr. 22, die hierdurch aufgehoben wird, zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 15. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Nr. 2140. Altona, den 11. September 1916. 
Preisbeschränkungen im Handel mit web--, Wirk= und 
Strickwaren. 
Die Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 1. Februar 1916 über 
Preisbeschränkungen im Handel mit Web-, Wirk= und Strickwaren ist mit dem In- 
krafttreten der Bundesratsverordnung vom 30. März 1916, Rl. S. 214, aufgehoben. 
V. . d. st. G. 
v. Voß. 
(2) Bekanntmachung vom 30. September 1916 zur Ausführung der Bekannt- 
machung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 25. September 
1916, betreffend die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage während 
der Herbstfeldbestellung (RGBl. S. 1076). 
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungs- 
amtes vom 25. September 1916, betreffend die Gewährung einer außerordent- 
lichen Haferzulage während der Herbstfeldbestellung, wird bestimmt: 
Die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis an Unternehmer landwirtschaft- 
licher Betriebe zur Gewährung der außerordentlichen Haferzulage an schwere 
Arbeitspferde, Arbeitsochsen und Zugkühe wird den Kreisbehörden für Volks- 
ernährung übertragen. 
Schwerin, den 30. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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