966 Nr. 158. 1916.
verordnungsblatt Nr. 2140), betreffend Preisbeschränkung im Handel mit Web-,
Wirk= und Strickwaren, wird hiermit unter Hinweis auf die Bekanntmachung
vom 1. Februar 1916 im Rbl. Nr. 22, die hierdurch aufgehoben wird, zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 15. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nr. 2140. Altona, den 11. September 1916.
Preisbeschränkungen im Handel mit web--, Wirk= und
Strickwaren.
Die Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 1. Februar 1916 über
Preisbeschränkungen im Handel mit Web-, Wirk= und Strickwaren ist mit dem In-
krafttreten der Bundesratsverordnung vom 30. März 1916, Rl. S. 214, aufgehoben.
V. . d. st. G.
v. Voß.
(2) Bekanntmachung vom 30. September 1916 zur Ausführung der Bekannt-
machung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 25. September
1916, betreffend die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage während
der Herbstfeldbestellung (RGBl. S. 1076).
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungs-
amtes vom 25. September 1916, betreffend die Gewährung einer außerordent-
lichen Haferzulage während der Herbstfeldbestellung, wird bestimmt:
Die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis an Unternehmer landwirtschaft-
licher Betriebe zur Gewährung der außerordentlichen Haferzulage an schwere
Arbeitspferde, Arbeitsochsen und Zugkühe wird den Kreisbehörden für Volks-
ernährung übertragen.
Schwerin, den 30. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.