Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

968 Nr. 158. 1916. 
(5) Bekanntmachung vom 30. September 1916, betreffend Bestimmungen über 
den Ankauf von Gerste für kontingentierte Betriebe und die Ausgabe der 
Gerstenbezugsscheine. 
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle wird hierdurch zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 30. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Belklianmmachung 
der Reichsfuttermittelstelle, betreffend Bestimmungen über den Ankauf von 
Gerste für kontingentierte Betriebe und die Ausgabe der Gerstenbezugsscheine. 
Auf Grund des § 20 Abs. 4 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 
6. Juli 1916 (RGBl. S. 800) und der Bekanntmachung vom 5. August 1916 (RGBl. 
S. 924) wird folgendes bestimmt: 
1. Der Ankauf von Gerste für alle Betriebe, die auf Grund der Festsetzung 
von Kontingenten Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen, erfolgt ausschließ- 
lich gegen von uns ausgegebene Gerstenbezugsscheine. 
Kontingente werden erhalten: Graupenmühlen, Malz= und Gerstenkaffeefabriken, 
Preßhefefabriken, Brauereien, Malzextraktfabriken einschließlich Mummebrauereien und 
Kartoffelspiritusbrennereien. 
2. Die Gerstenbezugsscheine lauten auf den Inhaber, Reihe 4A über 50 to, 
Reihe B über 20 to, Reihe C über 10 to, Reihe D über 5 to, Reihe E über 1 to, 
Reihe F über ½ to, das zweite Blatt enthält je 4 Teilbescheinigungen in doppelter 
Ausfertigung. 
3. Die sämtlichen Gerstenbezugsscheine werden der Reichs-Gerstengesell- 
schaft m. b. H. in Berlin W. 8, Wilhelmstraße 69 a, ausgehändigt. Diese allein ist 
zum Ankauf von Gerste gegen Gerstenbezugsscheine ermächtigt. Sie kauft durch ihre 
Geschäftsstellen, Kommissionäre und Aufkäufer unmittelbar von den Landwirten. 
Der selbständige Einkauf von Gerste ist den kontingentierten Betrieben nicht 
gestattet. 
4. Beim Abschluß des Verkaufs von Gerste für Betriebe mit Kontingent sind dem 
verkaufenden Landwirte so viele Gersten bezugsscheine auszuhändigen als 
der Menge der zu liefernden Gerste entsprechen. 
5. Nach § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Juli 1916 sind diese Verkaufsgeschäfte 
binnen 3 Tagen nach dem Abschlusse dem Kommunalverbande anzuzeigen, für den die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.