Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 165. 1916. 1027 
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der geschäftsführende Ausschuß hat seinen Sitz 
in Schwerin i. M. Der Landesausschuß wird in allen gerichtlichen und außergericht- 
lichen Angelegenheiten, insbesondere auch vor den Grundbuchbehörden, durch zwei Mit- 
glieder des geschäftsführenden Ausschusses, unter denen sich der Vorsitzende oder einer 
seiner Stellvertreter befinden muß, rechtskräftig vertreten. Im übrigen werden Aus- 
fertigungen von Schreiben des geschäftsführenden Ausschusses durch eins seiner Mit- 
glieder unterzeichnet. Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses weisen sich als 
solche durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde aus. 
5 5. 
Der geschäftsführende Ausschuß hat das Recht, für einzelne Zweige seiner Tätigkeit 
ständige oder nichtständige Sonderausschüsse zu bilden, örtliche Beratungsstellen unter 
Zuweisung bestimmter Bezirke einzusetzen und für die Tätigkeit dieser Sonderausschüsse 
und örtlicher Beratungsstellen besondere Bestimmungen, insbesondere auch für die Or- 
hanisation und Tätigkeit leitende Gesichtspunkte aufzustellen. 
86. 
Die Mitglieder des Landesausschusses, des geschäftsführenden Ausschusse“ und der 
Beratungsstellen sind ehrenamtlich tätig, soweit nicht die Annahme besoldeter Hilfs- 
kräfte, deren Annahme für die im § 5 genannten Sonderausschüsse und Beratungs- 
stellen dem geschäftsführenden Ausschuß vorbehalten ist, erforderlich wird. 
§ 7. 
Die Einsetzung weiterer Ausschüsse neben dem geschäftsführenden Ausschuß bleibt 
ven worsienden des Landesausschusses nach Anhörung des Landesausschusses vor- 
ehalten. 
8 
8 8. 
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Landesausschusses werden insbe- 
sondere aufgebracht: 
. durch Sammlungen und sonstige Veranstaltungen, 
durch Beihilfen des Reiches, der Landessteuerkasse, der Landesversicherungs- 
anstalt Mecklenburg und anderer öffentlicher Körperschaften und Kassen, 
. durch anderweitige einmalige Zuwendungen, auch von Todes wegen, 
. durch die Zinsen des durch die Zuwendungen zu 1—3 aufgebrachten Ver- 
mögens. 
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Jede Anderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der 
Versammlung des Landesausschusses abgegebenen Stimmen. Zu der Sitzung, in der 
über eine Satzungsänderung abgestimmt werden soll, muß mindestens drei Wochen 
vorher unter Mitteilung der Tagesordnung geladen werden. 
Für die Auflösung des Landesausschusses gelten die gleichen Bestimmungen. 
W 10. 
Die Aufsicht über den Landesausschuß führen die Ministerien, Abteilung für Me- 
dizinalangelegenheiten, und des Innern. 
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