Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1036 Nr. 168. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 25. Oktober 1916, betreffend den Absatz von Weißkohl. 
achstehende im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 250 veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 21. Oktober 1916 wird 
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 25. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung über den Absatz von Weißkohl. 
Auf Grund der Verordnung über den Absatz von Weißkohl vom 21. Oktober 1916 
(R#Bl. S. 1187) wird bestimmt: 
8 1. 
1. Der in den aus der nachstehenden Anlage ersichtlichen Gebieten vorhandene 
Weißkohl darf ohne Rücksicht darauf, ob darüber bereits Lieferungsverträge abge- 
schlossen sind, nur an die von der Reichsstelle für Gemüse und Odbst bestellten, ebenfalls 
aus der nachstehenden Anlage ersichtlichen Kommissionäre abgesetzt werden. 
2. Der Genehmigung bedarf es nicht, soweit der Weißkohl innerhalb der ge- 
nannten Gebiete in Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an den gleichen Ver- 
braucher abgesetzt wird. 
8 2. 
Der Preis, der von den Kommissionären der Reichsstelle für Gemüse und Obst 
höchstens bewilligt werden darf, wird für örtlich abgegrenzte Bezirke von der Reichs- 
stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, nach Anhörung von Ausschüssen 
festgesetzt, die aus einem Vorsitzenden, einem Beauftragten der Reichsstelle für Gemüse 
und Obst, Verwaltungsabteilung, einem Erzeuger, einem Händler und einem Mit- 
glied der zuständigen Preisprüföngsstelle, wo keine solche besteht, einer weiteren fach- 
kundigen Person, bestehen. Diese Preise dürfen beim Kleinabsatz an Verbraucher nach 
&§ 1 Ab#. 2 nicht überschritten werden. 
5 3. 
1. Die Versendung von Weißkohl aus den genannten Gebieten darf, soweit sie 
mit der Eisenbahn erfolgt, nur mit einem von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, 
Verwaltungsabteilung, abgestempelten Frachtbrief, soweit sie auf anderem Wege, insbe- 
sondere auf Wasserstraßen oder mit Wagen erfolgt, nur mit einem von der Reichs- 
stelle für Gemüse und Obst ausgestellten „Ladelieferschein“ erfolgen. 
2. Frachtbriefe und Ladelieferscheine werden von den genannten Kommissionären 
ausgegeben, sie sind während des Transports jederzeit den Polizeiorganen auf Ver- 
langen vorzuzeigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.