Nr. 168. 1916. 1039
Die Ortsobrigkeiten haben die eingereichten ärztlichen Beuanise mit den darauf
vermerkten Entscheidungen zu sammeln und auf Verlangen der Landesbehörde für
Volksernährung einzureichen. Am Schlusse jeden Monats haben sie der Landesbehörde
für Volksernährung auf Postkarte — zu vgl. das in der Anlage B angeschlossene Muster 5
— die Anzahl der Bewilligungen und der bewilligten Litermengen mitzuteilen. *
8 6.
Krankenanstalten, Lazarette, Privatkliniken und ähnliche Anstalten können ihren
Bedarf an Milch bei der Ortsobrikkeit anmelden und anstatt einzelner Milchkarten einen
Milchbezugsschein erhalten — zu vgl. für Anmeldung und Bezugsschein die in der
Anlage C angeschlossenen Muster —. ·
8 7.
Soweit nach Deckung des Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten und nach
Erfüllung sämtlicher Butterlieferungspflichten noch Vollmilch zur Verfügung steht, kann
sie den Vollmilchvorzugsberechtigten, d. i. Kindern im 7. bis 14. Lebensjahre, zuge-
wiesen werden.
Die Bestimmungen über die Ausgabe von Milchkarten finden entsprechende
Anwendung.
g 8.
Selbstversorger erhalten für sich und ihre Faushalts- und Wirtschaftsangehörigen
Milchkarten nur dann, wenn sie ihre sämtliche Milch an eine Molkerei abliefern oder
ihre Kühe trocken stehen.
8 9.
Die Kreisbehörden für Volksernährung und die Ortsobrigkeiten haben dafür
Sorge zu tragen, daß für jede Ortschaft, wo ein Bedarf besteht, mindestens eine Milch-
bezugsstelle eingerichtet wird.
g 10.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu
ne Sabre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen
estraft.
§ 11.
Diese Anordnungen treten mit dem 1. November 1916 in Kraft.
Die von den Ortsobrigkeiten bisher ausgegebenen Milchkarten und sonstigen Vor-
drucke dürfen, soweit sie nicht im Widerspruch mit diesen Vorschriften stehen, aufgebraucht
werden.
Die Regelung des Verkehrs mit Magermilch bleibt bis auf weiteres den Orts-
obrigkeiten überlassen.
Schwerin, den 23. Oktober 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.