Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 168. 1916. 1039 
Die Ortsobrigkeiten haben die eingereichten ärztlichen Beuanise mit den darauf 
vermerkten Entscheidungen zu sammeln und auf Verlangen der Landesbehörde für 
Volksernährung einzureichen. Am Schlusse jeden Monats haben sie der Landesbehörde 
für Volksernährung auf Postkarte — zu vgl. das in der Anlage B angeschlossene Muster 5 
— die Anzahl der Bewilligungen und der bewilligten Litermengen mitzuteilen. * 
8 6. 
Krankenanstalten, Lazarette, Privatkliniken und ähnliche Anstalten können ihren 
Bedarf an Milch bei der Ortsobrikkeit anmelden und anstatt einzelner Milchkarten einen 
Milchbezugsschein erhalten — zu vgl. für Anmeldung und Bezugsschein die in der 
Anlage C angeschlossenen Muster —. · 
8 7. 
Soweit nach Deckung des Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten und nach 
Erfüllung sämtlicher Butterlieferungspflichten noch Vollmilch zur Verfügung steht, kann 
sie den Vollmilchvorzugsberechtigten, d. i. Kindern im 7. bis 14. Lebensjahre, zuge- 
wiesen werden. 
Die Bestimmungen über die Ausgabe von Milchkarten finden entsprechende 
Anwendung. 
g 8. 
Selbstversorger erhalten für sich und ihre Faushalts- und Wirtschaftsangehörigen 
Milchkarten nur dann, wenn sie ihre sämtliche Milch an eine Molkerei abliefern oder 
ihre Kühe trocken stehen. 
8 9. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung und die Ortsobrigkeiten haben dafür 
Sorge zu tragen, daß für jede Ortschaft, wo ein Bedarf besteht, mindestens eine Milch- 
bezugsstelle eingerichtet wird. 
g 10. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu 
ne Sabre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen 
estraft. 
§ 11. 
Diese Anordnungen treten mit dem 1. November 1916 in Kraft. 
Die von den Ortsobrigkeiten bisher ausgegebenen Milchkarten und sonstigen Vor- 
drucke dürfen, soweit sie nicht im Widerspruch mit diesen Vorschriften stehen, aufgebraucht 
werden. 
Die Regelung des Verkehrs mit Magermilch bleibt bis auf weiteres den Orts- 
obrigkeiten überlassen. 
Schwerin, den 23. Oktober 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
	        
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