Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 168. 1916. 1043 
(4) Bekanntmachung vom 25.Oktober 1916 zur Ausführung der Bunbesrats- 
verordnung über Käse in der Fassung vom 20. Oktober 1916. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Käse in der Fassung vom 
20. Oktober 1916 — RG#Bl. S. 1179 — wird unter Aufhebung der Be- 
kanntmachung vom 18. Januar 1916 — Rbl. Nr. 10 — folgendes bestimmt: 
J. 
Die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin ist die höhere Ver- 
waltungsbehörde; auch werden von ihr die behördlichen Verrichungen aus § 3 
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, aus § 4 und aus § 5 a Satz 2 der Bundesrats- 
verordnung wahrgenommen. 
II. 
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen 
Gebiet, in welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritter- 
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes — § 13 Abs. 1 der Verordnung 
vom 29. Juli 1916, Rbl. Nr. 118 — obliegen. 
III. 
Für das ritterschaftliche Gebiet liegen die Geschäfte der Polizeibehörde den 
unter II bezeichneten Kommissaren ob. 
IV. 
Den von den Polizeibehörden beauftragten, von diesen nach § 8 der 
Bundesratsverordnung zu vereidigenden Sachverständigen sind auf Verlangen 
angemessene Vergütungen von den Polizeibehörden zu gewähren. 
Schwerin, den 25. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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