1044 Nr. 168. 1916.
(5) Bekanntmachung vom 25. Oktober 1916, betreffend Höchstpreise für Wüld.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 21. Oktober 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht. ·
Schwerin, den 25. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belianntmachung
vom 21. Oktober 1916, betreffend Höchstpreise für Wild.
Die Höchstpreise für Wild werden für das Gebiet des Großherzogtums auf Grund
der Bundesratsverordnung vom 24. August 1916 über die Regelung der Wildpreise,
der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts vom 17. September 1916 und der
Ausführungsbekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom
31. August 1916 folgendermaßen festgesetzt:
A. Für den Großhandel, d. h. für alle Verkäufe, die nicht an den Verbraucher
erfolgen. -
l.BeiRehwild(mitDecke)für0,5kg.........1,30-«
Z-BeiRot-undDamwild(jnitDecke)fiir0.5kg......1,10,,
3. Bei Wildschweinen (mit Schwarte) -
a; beiTierenimGewichtcbiszusökgeinschließlichfür0,5kg1,15«
bbeiTierenübersökgfür0,5kg........Mö»
4. Bei Hasen
9 mit Balg, das Stüch.. 5,,25„
b) ohne Balg, das Sticck 4495 „
5. Bei wilden Kaninchen 6
a) mit Balg, das SticTTT HHl560 „
b) ohne Balg, das Stiickk lIl.40 „
6. Bei Fasanen
a) Hähne, das Sticik 43050 „
b) Hennen, das Stück 3,50 „
B. Für den Kleinverkauf, d. h. für alle Verkäufe an den Verbraucher:
1. Bei Rehwild
- für Rücken und Keule für 0,5 kg .. . . 2
b) für Blatt für 0,5 kg.. .. 1.40,
) für Kochfleisch (Ragout) für 0,5 kg. 000