1068 Nr. 170. 1916.
zirk zuständigen Hauptzollamte zu übersenden; sie haben diese Liste in den fol-
genden Jahren jeweils bis Ende November auf das Laufende zu bringen.
3. Die Hauptzollämter haben auf Grund der von den Ortsobrigkeiten
eingereichten Listen die Steuerrolle aufzustellen und im Laufe des Dezember
den in die Steuerrolle eingetragenen Steuerpflichtigen einen Anmeldungsvordruck
(Muster 29 a zu den Ausführungsbestimmungen) kostenfrei zu übermitteln.
Sie haben außerdem zwischen dem 8. und 15. Dezember jedes Jahres die
Steuerpflichtigen nach dem den Ausführungsbestimmungen beigefügten Muster
29 b durch öffentliche Bekanntmachung zur Anmeldung ihres steuerpflichtigen
Umsatzes und zur Entrichtung der Abgabe aufzufordern.
Die Anmeldung der Steuer kann auch mündlich bei dem Hauptzollamt
erfolgen.
4. Die Hauptzollämter haben die Steueranmeldungen in das Anmel-
dungsbuch B einzutragen, das nach dem den Ausführungsbestimmungen beige-
fügten Muster 40 a geführt wird.
Das über die Einnahmen zu führende Einnahmebuch B ist nach dem den
Ausführungsbestimmungen beigefügten Muster 39 a einzurichten.
Schwerin, den 28. Oktober 1910.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 26. Oktober 1916, betreffend Anerkennung der Reife-
zeugnisse der hessischen Studienanstalten.
wischen der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung und der Großherzog=
lich Hessischen Regierung ist nachfolgende Vereinbarung abgeschlossen worden:
Die Reifezeugnisse der hessischen Studienanstalten sind als gleichberechtigt
mit den Reifezeugnissen der Studienanstalten in Mecklenburg anzusehen. Dem-
gegenüber gelten die Reifezeugnisse der mecklenburgischen Studienanstalten und
die Schlußzeugnisse der mecklenburgischen Oberlyzeen (Zeugnisse der Lehrbefähi=
gung an Lyzeen) als gleichberechtigt im Großherzogtum Hessen.
Schwerin, den 26. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum, Abteilung für
Unterrichtsangelege nheiten.
Langfeld.