Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1072 Nr. 172. 1916. 
IIIVSS. Nr. 134 578/134 671. Nr. 2344. Altona, den 17. Oktober 1916. 
676. · 
Erntearbeiten. 
Ungünstige Witterung hat den Abschluß der Ernte, zumal jetzt der Kartoffeln und 
Rüben, erheblich verzögert, Dresch= und Bestellungsarbeit sind im Rückstand. Die vor- 
geschrittene Jahreszeit verlangt, daß alle Personen, die dazu in der Lage sind, mit 
allen Kräften an der möglichst schnellen Bergung der Kartoffel- und Rübenernte, sowie 
der anderen landwirtschaftlichen Arbeiten teilnehmen. 
Die zuständigen Behörden werden dringend ersucht, gemäß der Verordnung vom 
24. Juli 1916 — KVl. 1916 Nr. 1801 — das weitere zu veranlassen. Insbesondere 
sind die Kriegerfrauen, die Unterstützung beziehen, zu den Arbeiten heranzuziehen. 
Weigern sich Kriegerfrauen, die eine Unterstützung beziehen, ohne Grund, diesem Befehl 
nachzukommen, so haben die Landräte, Polizeibehörden usw. diese unverzüglich zur 
Anzeige zu bringen, und ferner strengstens zu prüfen, ob sie noch als bedürftig anzu- 
sehen sind. Verneinendenfalls ist ihnen die Unterstützung zu entziehen. 
v. Falk. 
  
) Bekanntmachung pom 3. November 1916, betreffend Verbot des Verkaufs 
von landwirtschaftlichem Inventar. 
as nachstehend abgedruckte Verbot des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps, betreffend Verkauf von landwirtschaftlichem Inventar, 
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Zuständige Behörde im Sinne der Ziffer 1 ist die Ortsobrigkeit, im Ge- 
biete der ritterschaftlichen Landgüter der für den Aushebungsbezirk bestellte 
Großherzogliche Kommissar. 
Schwerin, den 3. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
V. Nr. 138 156/1977. Nr. 2374. Altona, den 23.Oktober 1916. 
verbot, 
betreffend Verkauf von landwirtschaftlichem Inventar. 
Im Interesse der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Landstellen bestimme ich 
hierdurch:
	        
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