Nr. 172. 1916. 1073
1. Die Veräußerung des Inventars von Landgütern und landwirtschaftlichen
Grundstücken, sowie die Entfernung desselben von den Landstellen ist, soweit sie nicht im
Rahmen einer ordnungsmäßigen Pirischaft erfolgt, ohne Genehmigung der zuständigen
Zivilbehörden verboten.
dah 2. Ausgenommen sind die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgenden Maß-
nahmen.
3. Die Zivilbehörden haben für die Durchführung dieser Verordnung und für die
ordnungsmäßige Bewirtschaftung Sorge zu tragen.
4. Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine strengere
Strafe androhen, auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung
mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht.
v. Fallk.
(3) Bekanntmachung vom 3. November 1916 zur Ausführung der Verordnung
des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 26. Oktober d. Is. über
Höchstpreise für Rüben.
ur Ausführung der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungs-
amtes vom 26. Oktober d. Is. über Höchstpreise für Rüben wird gemäß § 8
dieser Verordnung folgendes bestimmt: ·
I.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung in
Schwerin. Die Festsetzung der Höchstpreise gemäß § 3 der obigen Verordnung
erfolgt durch die Landesbehörde für Volksernährung.
II.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke bildet einen Kommunalverband. Die
§§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung vom 29. Juli 1916
— Rbl. Nr. 118 — finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kom-
munalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
Die Vorschriften der Bekanntmachung vom 20. März d. Is. (Rbl. Nr. 50),
betreffend den Versand von Wrucken, bleiben unberührt.
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