Nr. 173. 1916. 1086
89.
Lagerbuchführung.
Ein Lagerbuch, aus welchem die Vorräte sowie alle Anderungen von ihnen er-
sichtlich sind, ist zu führen:
a) über alle beschlagnahmten Vorräte des im Inlande geernteten Flachs= und
Hanfstrohs nach Einbringung der Ernte;
b) über die gemäß § 6 Ziffer 2 aà und d auf Vorrat für Kriegsbedarf herge-
stellten Garne und Gewebe. '
Ist ein derartiges Lagerbuch bereits vorhanden, so kann es weiter
benutzt werden.
Besitzer von Flachs= und Hanfstrohvorräten (geröstet oder ungeröstet)
von weniger als 1000 kg brauchen ein Lagerbuch nicht zu führen.
8 10.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt werden. Schrift-
liche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. III., Berlin SW.48,
Verl. Hir neongltr, 10, zu richten. Die Entscheidung über Ausnahmebewilligungen von
§ 9 behält sich der zuständige Militärbefehlshaber vor.
8 11.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 10. November 1916 in Kraft. Gleichzeitig werden
die Bekanntmachungen Nr. W. III. 3500/7. 16. K. R. A. vom 15. August 1916 und
Nr. W. III 300/6. 16. K. R. A. vom 12. Juli 1916 aufgehoben. ·
Altona, den 10. November 1916.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falk,
General der Infanterie.
Mit dieser Nr. 173 werden ausgegeben: Nr. 252, 253 und 254 des Reichs-Gesetzblatts
von 1916.