Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 173. 1916. 1086 
89. 
Lagerbuchführung. 
Ein Lagerbuch, aus welchem die Vorräte sowie alle Anderungen von ihnen er- 
sichtlich sind, ist zu führen: 
a) über alle beschlagnahmten Vorräte des im Inlande geernteten Flachs= und 
Hanfstrohs nach Einbringung der Ernte; 
b) über die gemäß § 6 Ziffer 2 aà und d auf Vorrat für Kriegsbedarf herge- 
stellten Garne und Gewebe. ' 
Ist ein derartiges Lagerbuch bereits vorhanden, so kann es weiter 
benutzt werden. 
Besitzer von Flachs= und Hanfstrohvorräten (geröstet oder ungeröstet) 
von weniger als 1000 kg brauchen ein Lagerbuch nicht zu führen. 
8 10. 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abtei- 
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt werden. Schrift- 
liche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. III., Berlin SW.48, 
Verl. Hir neongltr, 10, zu richten. Die Entscheidung über Ausnahmebewilligungen von 
§ 9 behält sich der zuständige Militärbefehlshaber vor. 
8 11. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 10. November 1916 in Kraft. Gleichzeitig werden 
die Bekanntmachungen Nr. W. III. 3500/7. 16. K. R. A. vom 15. August 1916 und 
Nr. W. III 300/6. 16. K. R. A. vom 12. Juli 1916 aufgehoben. · 
Altona, den 10. November 1916. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
Mit dieser Nr. 173 werden ausgegeben: Nr. 252, 253 und 254 des Reichs-Gesetzblatts 
von 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.